Berliner Vergabegesetz abschaffen

Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz soll aufgehoben werden; für Aufträge des Landes gälte dann nur noch das Vergaberecht des Bundes und der EU.

Land Berlin Vorschlag auf Landesebene (Berlin). Landesmaßnahmen erreichen im bundesweiten Maßstab kleinere Impact-Werte als Bundesmaßnahmen; der Maßstab dieser Seite ist entsprechend gesetzt.

KI-Bewertung · noch ohne menschliche Prüfung

Diese Auswertung hat ein KI-Modell erstellt und belegt; ein menschlicher Prüfdurchgang steht noch aus. Zahlen und Einordnung können sich dabei noch ändern. Das Prüfprotokoll steht am Fuß der Seite.Wie geprüft wird →

Die FDP fordert in ihrem Wahlprogramm: „Das Berliner Vergabegesetz werden wir abschaffen und nur noch das Vergaberecht des Bundes (bzw. der EU) anwenden.“ Der Satz steht im Kapitel Bürokratieabbau und ohne weitere Konkretisierung. Betroffen wäre das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, das seit dem 1. Mai 2020 gilt und am 16. Juli 2026 in geänderter Fassung in Kraft getreten ist. Die Novelle vom Juni 2026 hob die Wertgrenzen bei Liefer- und Dienstleistungen von 10.000 auf 75.000 € und bei Bauleistungen von 50.000 auf 500.000 € an, kodifizierte das Bestbieterprinzip, verankerte die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und hob das Korruptionsregistergesetz vollständig auf. Zugleich verschärfte sie den Inhalt: Die Tariftreuepflicht gilt jetzt ab einem Auftragswert von 1.000 €, das Vergabemindestentgelt liegt bei 14,84 € und steigt zum 1. Januar 2027 auf 15,58 €, die Kontrollquote wurde von 5 auf 10 % verdoppelt. Das Land vergibt allein bei Liefer- und Dienstleistungen knapp 3 Mrd. € im Jahr. Die Evaluation des Gesetzes von 2024 — eine Befragung von 92 Auftraggebern und 176 Unternehmen — kommt zu einem gemischten Bild: Vergabemindestentgelt und umweltfreundliche Beschaffung finden breite Zustimmung, die Kontrolle gilt als Herausforderung, kleine Unternehmen sehen sich teilweise überfordert. Bewertet wird ein Zeitraum von zehn Jahren.

Bilanz

Ausgeglichen · 0,48 alter Maßstab

Bilanz nach altem Maßstab. Für diese Bewertung liegt die Simulation der Bilanz 2.0 noch nicht vor. Die Kategorie kommt aus dem Anteil der Debatte auf der Pro-Seite (r).

Pro 16 · 48 % Contra 17 · 52 %
Größenklasse: sehr klein Maßstab dieser Bewertung: Normalised Impact — einheitslos, auf dieses Thema kalibriert. Zum Vergleich: 1 Punkt entspricht hier rund 5 Mio. € pro Jahr. Diese Bewertung hängt an einem Paar: Was Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifbindung an Lohn verlieren, behalten Land und Betriebe — dasselbe Geld auf beiden Seiten. Was davon in der Bilanz bleibt, entscheidet allein, wie viel ein Euro bei diesen Haushalten zählt: Angesetzt ist 1,38; bei 1,2 läge die Aufhebung in sieben von zehn Durchläufen vorn, bei 1,6 in fünf, und zählte ihr Euro wie jeder andere, in neun von zehn. Ob das Paar brutto als zwei Karten oder nur als Differenz gebucht wird, ändert am Ergebnis nichts. Die zweite Setzung ist die Zeit: Laufende Verträge behalten ihre Tariftreueklausel bis zu drei Jahre; wirkte die Aufhebung sofort, läge sie in fünf von zehn Durchläufen vorn. Das Vergabevolumen von 5 Mrd. € trägt beide Seiten und verschiebt nur die Größe des Ergebnisses, nicht seine Richtung. Wie wir bewerten →

Pro-Argumente

Contra-Argumente

8 Argumente bewertet · Scoring v1.3 Δ absolut −1

Argumente — Pro

4 Argumente · Top 3 angezeigt

Was das Land weniger zahlt

9,5von 100

Was die Beschäftigten an Tariftreue verlieren, sparen das Land über niedrigere Angebotspreise und die Betriebe über ihre Margen: rund 16 Mio. € im Jahr, sobald die laufenden Verträge ausgelaufen sind. Es ist dasselbe Geld wie im ersten Contra-Argument, gebucht auf der Seite, die es behält.

Wert 5 · AngebotspreiseImpact 3,2Plausibilität 6
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Wert

Gemessen wird ein Geldstrom, der beim Landeshaushalt und bei den Auftragnehmern ankommt — niedrigere Angebotspreise, wo der Wettbewerb die Lohnersparnis weitergibt, höhere Margen, wo er es nicht tut. Beides ist in diesem Rahmen gewöhnliches Geld: der Maßstab, an dem alles andere gemessen wird, nicht ein eigener Wert daneben. Ein Euro im Landeshaushalt und ein Euro in einer Betriebskasse zählen beide zum Nennwert; dass derselbe Euro bei den Beschäftigten schwerer wog, steht auf der Gegenseite und nicht hier. Eine höhere Einordnung wäre nicht zu rechtfertigen: Kein System und keine Existenz hängt daran, nur ein Betrag. Der Wert ist mittel: ein Geldstrom am allgemeinen Maßstab, zum Nennwert.

Impact

Der Posten ist das Gegenstück zum ersten Contra-Argument und trägt dasselbe Mengengerüst: 5 Mrd. € Vergabevolumen, davon 35 % Lohnsumme, davon 55 % in Betrieben ohne Tarifbindung [12], darauf der gemessene Lohnzuwachs von 3,65 % [8], abzüglich der 40 %, bei denen allgemeinverbindliche Branchentarife ohnehin gelten [13] — 21 Mio. € im Jahr, mit einer Spanne von 10 bis 35. Weil laufende Verträge ihre Tariftreueklausel bis zum Vertragsende behalten, baut sich die Ersparnis über rund drei Jahre auf: 7,5 der zehn bewerteten Jahre, also 15,8 Mio. € im Jahr. Wer sie behält, ist offen — die einzige Messung mit Kontrollgruppe findet keinen Kostenunterschied durch Lohnvorgaben, minus 0,001 bei einem Standardfehler von 0,04 [9], was dafür spricht, dass die Ersparnis eher bei den Betrieben bleibt als beim Land. Für die Höhe ist das gleichgültig: Landeshaushalt und Betriebe zählen beide zum Nennwert. Gebucht ist der Posten brutto, als eigenes Bein des Transfers; die Verrechnung mit dem Gewicht der Beschäftigten geschieht in der Bilanz, nicht in der Zahl. Der Impact ist sehr klein und der größte Posten der Pro-Seite.

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5.000 Mio €
Vergabevolumen des Landes Berlin im Jahr
[5]
× 35 % Setzung, Spanne 25–45 %: Bau um ein Drittel, Reinigung und Sicherheit deutlich darüber, Lieferungen darunter
1.750 Mio €
Lohnanteil am Auftragswert
× 55 % Tarifbindung in Berlin 45 %, Bund 49 %; nur auf sie wirkt die Tariftreue
962,5 Mio €
Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifbindung
× 3,65 % gemessen im Nahverkehr, vom Autor als Untergrenze bezeichnet
35,13 Mio €
Lohnzuwachs durch Tariftreue
[8]
× 60 % Setzung, Abschlag 40 % (Spanne 20–60 %): Gebäudereinigung, Dachdecker, Elektro, Maler haben allgemeinverbindliche Tarife, die für jeden Betrieb gelten — dort ändert die Aufhebung nichts; zusammen 21 Mio € (Spanne 10–35 Mio €)
21,08 Mio €
davon ohne ohnehin geltenden Branchentarif
× 7,5 von 10 Aufhebung 2027; laufende Verträge behalten ihre Tariftreueklausel bis zu drei Jahre (Setzung, Spanne 2–4) — derselbe Schritt auf beiden Beinen und in con-4
15,81 Mio €
wirksame Jahre nach Vertragsauslauf
× 1,0 Landeshaushalt (Staat) und Betriebe (Unternehmen) zählen beide zum Nennwert
15,81 Mio €
Gewicht der Zahlerseite
÷ 5 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
3,16
Normalised Impact
Score 3,16 Impact × 5 Wert × 6 Plausibilität ÷ 10 = 9,5 von 100

Plausibilität

Der Posten teilt seine Plausibilität mit dem ersten Contra-Argument, weil er dasselbe Ereignis beschreibt: Wenn die Löhne in Betrieben ohne Tarifbindung nach der Aufhebung sinken, spart die Zahlerseite genau diesen Betrag — und wenn sie nicht sinken, spart sie nichts. Die Grundlage ist deshalb dieselbe Auswertung: Betriebsdaten 2000 bis 2020, Kontrollgruppen in Bayern und Sachsen, gleichlaufende Vorentwicklung, ein Differenz-in-Differenzen-Vergleich für den Nahverkehr [8]; die Störgröße — Lohnentwicklung der Branche insgesamt — fängt die Kontrollgruppe ab, eine Umkehrkausalität ist nicht zu erkennen. Dass die Regel in Berlin bindet, zeigt die Kontrolle: Verstöße in 29 von 122 abgeschlossenen Prüffällen [6]. Wo die Ersparnis landet, sagt die Ohio-Auswertung: eher bei den Betrieben als in den Rechnungen des Landes [9]. Dass die Zahlerseite nach der Aufhebung tatsächlich weniger zahlt, trifft in etwa sechs von zehn vergleichbaren Fällen zu. Die Plausibilität ist mittel bis gehoben: ein sauber gemessener Effekt aus einer einzigen Branche, übertragen auf alle anderen.

evidence_basis: Studie · P-ceiling 7 identifikation: Quasi-experimentell · Stufen-Deckel 8

Kontrafaktum: Betriebe in Bundesländern ohne Tariftreuegesetz (Bayern, Sachsen) [8]. Design: quasi_experimentell — Differenz-in-Differenzen mit gleichlaufender Vorentwicklung, Pyka 2025 [8]. Störgröße: die Lohnentwicklung der Branche insgesamt, durch die Kontrollgruppe abgefangen. Richtung: keine Umkehrkausalität (das Gesetz folgt nicht den Löhnen). Zahlbein des Transfers Beschäftigte → Land/Betriebe, Empfängerbein in con-1; dieselbe Menge, dasselbe P.

Was der Nachweis kostet

3,2von 100

Tariftreueerklärung ab 1.000 € Auftragswert, ILO-Nachweise, Umweltanforderungen, Frauenförderung, Kontrollquote von zehn Prozent — all das entfällt. Angesetzt sind 300 € je erfasstem Vorgang auf 20.000 Vorgänge, rund 5 Mio. € im Jahr über die wirksamen Jahre. Der Bund hat den Aufwand seines eigenen Tariftreuegesetzes erstmals beziffert, und die Zahl fällt kleiner aus, als die Debatte vermuten lässt.

Wert 5 · VerwaltungsaufwandImpact 1,1Plausibilität 6
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Wert

Es geht um Zeit und Geld — auf der einen Seite bei Vergabestellen des Landes, auf der anderen bei den Unternehmen, die Angebote schreiben. Beides ist in diesem Rahmen gewöhnliches Geld: der Maßstab, an dem alles andere gemessen wird, nicht ein eigener Wert daneben. Eine höhere Einordnung wäre nur zu rechtfertigen, wenn der Aufwand konzentriert bei denen anfiele, für die er besonders schwer wiegt. Das ist teilweise der Fall — kleine Betriebe tragen ihn schwerer als große [4] —, aber diese Konzentration ist bereits im zweiten Pro-Argument gebucht und würde hier doppelt zählen. In dieser Sammlung steht derselbe Posten beim Tariftreuegesetz Sachsen-Anhalts auf derselben Stufe. Der Wert ist mittel: Aufwand ist Geld, und Geld ist der Maßstab.

Impact

Es gibt für diese Größe erstmals einen amtlichen Anker, und er ist bemerkenswert klein. Der Bund hat den Erfüllungsaufwand seines Tariftreuegesetzes beziffert: 432.000 € im Jahr für die Wirtschaft und 1,5 Mio. € im Jahr für die Verwaltung, bezogen auf rund 16.000 Bundesaufträge [10] — rund 120 € je Auftrag, gerechnet mit 42 Minuten Zeitaufwand und einem Stundensatz von 38,60 € [10]. Berlin verlangt mehr als der Bund: Tariftreue schon ab 1.000 € Auftragswert statt ab 50.000 €, die doppelte Kontrollquote, dazu ILO-Nachweise, Umweltanforderungen und Frauenförderung [2][11]. Angesetzt sind deshalb 300 € je erfasstem Vorgang auf 20.000 erfasste Vorgänge im Jahr, zusammen 6 Mio. €, mit einer Spanne von 3 bis 12. Zwei Gegenproben. Die erste am Kontrollkreis: 122 abgeschlossene Prüffälle im Jahr 2024 bei damals fünf Prozent Kontrollquote entsprechen rund 2.400 kontrollpflichtigen Aufträgen [6] — die Kontrolle ist also nur ein Bruchteil des Gesamtaufwands, der Rest ist Papier auf beiden Seiten. Die zweite am Volumen: 6 Mio. € sind 0,12 % dessen, was das Land im Jahr vergibt. Die Aufhebung greift ab 2027, also in neun der zehn bewerteten Jahre: 5,4 Mio. € im Jahr, Aufwand der Betriebe zum Nennwert und Arbeitszeit der Vergabestellen zum Vollkostensatz. Der Impact ist sehr klein und der zweitgrößte Posten der Pro-Seite.

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300 €
Aufwand je erfasstem Vergabevorgang
× 20.000 Setzung, Spanne 10.000–40.000: 122 Prüffälle bei 5 % Kontrollquote ergeben rund 2.400 kontrollpflichtige Aufträge, die Tariftreueerklärung fällt seit Juli 2026 aber ab 1.000 € an; zusammen 6 Mio € (Spanne 3–12 Mio €)
6 Mio €
erfasste Vorgänge im Jahr
× 9 von 10 Aufhebung 2027, Bewertung 2026–2035 — derselbe Schritt auf beiden Seiten
5,4 Mio €
wirksame Jahre
÷ 5 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
1,08
Normalised Impact
Score 1,08 Impact × 5 Wert × 6 Plausibilität ÷ 10 = 3,2 von 100

Plausibilität

Von allen Größen dieser Seite hat diese die beste Grundlage, und sie hat eine Schwäche. Die Grundlage: Der Bund hat den Aufwand eines vergleichbaren Gesetzes nach anerkannter Methode berechnet und veröffentlicht [10]. Die Schwäche: Das Bundesgesetz ist schmaler, und die amtliche Methode zählt nur Informationspflichten — nicht die Arbeit, die entsteht, wenn eine Vergabestelle prüft, nachfordert und im Zweifel ein Angebot ausschließt. Für Berlin selbst fehlen Zahlen: Weder die Zahl der erfassten Vergaben noch der Aufwand je Vergabe sind veröffentlicht, und der Gesetzentwurf zur Novelle vom Juli 2026 enthält keine Kostenabschätzung [3]. Was es gibt, ist die Evaluation des Gesetzes, und die stützt die Richtung deutlich: Auftraggeber berichten, dass die Kontrolle sie überfordert, kleine Unternehmen, dass die Anforderungen es tun [4]. Sie beziffert nur nichts davon. Dass der Aufwand mit dem Gesetz wegfällt, ist keine Wirkungsbehauptung, sondern eine Rechtsfolge — gemessen wurde gegen den Fortbestand des Gesetzes, ohne Vergleichsgruppe, und die einzige Unsicherheit ist die Höhe, die in der Spanne steht. Die Plausibilität ist gehoben: Der Wegfall ist sicher, die Höhe ist gesetzt.

evidence_basis: Präzedenz · P-ceiling 7 identifikation: Definitorisch · kein Stufen-Deckel

Kontrafaktum: Fortbestand des BerlAVG in der Fassung vom 16. Juli 2026 [2]. Design: definitorisch — die Nachweispflichten (Tariftreueerklärung, ILO, Umwelt, Frauenförderung, Kontrolle) sind Rechtsfolgen des Landesgesetzes und entfallen mit ihm; das Bundesrecht ersetzt sie nicht [11]. Störgröße: die Zahl der erfassten Vorgänge und der Aufwand je Vorgang — beides Setzung, beides in der Spanne von I. Richtung: keine Umkehrkausalität; der Posten fällt auch dann weg, wenn die Aufhebung sonst nichts bewirkt.

Verfahren, die schneller werden

1,9von 100

Der Senat hat im Dezember 2025 eine eigene Vergabestrukturreform begonnen, weil die Beschaffung als zu langsam gilt. Angesetzt sind zwei Wochen weniger je Verfahren bei der Hälfte des Volumens — bewertet ist nicht die Zeit, sondern dass die Schule früher saniert und das Gerät früher geliefert wird: rund 5 Mio. € im Jahr.

Wert 6 · VerwaltungsqualitätImpact 1,0Plausibilität 3
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Wert

Gemessen wird, wie gut eine Verwaltung ihre Aufgabe erfüllt — wie lange es dauert, bis eine beschlossene Ausgabe als Leistung ankommt. Das ist eine Systemfrage: Sie betrifft nicht einen Betrag, sondern die Fähigkeit des Landes, Beschlossenes umzusetzen. Deshalb steht der Posten auf derselben Stufe wie das Wettbewerbsargument und über dem reinen Aufwandsposten. Wer davon profitiert, ist nicht eine bestimmte Gruppe, sondern jeder, der auf eine öffentliche Leistung wartet. Der Wert liegt bei Systemen und Wohlstand: Es geht darum, ob das Land liefert, was es beschlossen hat.

Impact

Angesetzt ist eine Verkürzung um durchschnittlich zwei Wochen je Verfahren, mit einer Spanne von einer bis drei Wochen. Bewertet ist dabei nicht die Zeit selbst, sondern der Vorzieheffekt: Was früher beschafft wird, wirkt früher — die sanierte Schule, das gelieferte Gerät, die vergebene Bauleistung. Das gilt nicht für alles, was das Land kauft: Eine Reinigungsleistung, die zwei Wochen später beginnt, läuft so lange über den alten Vertrag weiter. Angesetzt ist deshalb die Hälfte des Vergabevolumens von 5 Mrd. €, also 2,5 Mrd. € an Bauleistungen und Investitionsgütern, bei denen eine Verzögerung Nutzen kostet. Ein Jahr Verzögerung kostet davon 6 % — Zins und Abnutzung eines Bauwerks oder Geräts, das steht und nicht genutzt wird —, also 150 Mio. € je Jahr Verzögerung; zwei Wochen sind 5,8 Mio. €, über die neun wirksamen Jahre 5,2 Mio. € im Jahr. Der Posten ist vom ersten Pro-Argument getrennt: Dort steht der Aufwand, der bei Verwaltung und Bietern anfällt, hier der Nachteil derer, die auf das Ergebnis warten — und das sind andere Leute. Für die Größenordnung spricht, dass der Senat seine eigene Strukturreform mit genau diesem Problem begründet und dafür einen Chief Procurement Officer und eine zentrale Vergabeagentur einrichten will [5]. Der Impact ist sehr klein und ähnlich groß wie der Aufwandsposten.

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5.000 Mio €
Vergabevolumen des Landes Berlin im Jahr
[5]
× 50 % Setzung, Spanne 30–70 %: Bauleistungen und Investitionsgüter; laufende Dienstleistungen werden bis zum neuen Vertrag über den alten erbracht
2.500 Mio €
Anteil, bei dem eine Verzögerung Nutzen kostet
× 6 % des Auftragswerts Setzung, Spanne 3–10 %: Zins und Abnutzung eines Bauwerks oder Geräts, das fertig ist und nicht genutzt wird
150 Mio € je Jahr Verzögerung
Nutzenverlust je Jahr Verzögerung
× 2 Wochen ÷ 52 Setzung, Spanne 1–3 Wochen: Tariftreue-, ILO-, Umwelt- und Frauenförderungs-Nachweise samt Nachforderungen entfallen; der Senat nennt die Beschaffung selbst zu langsam
5,77 Mio €
Verkürzung je Verfahren
[5]
× 9 von 10 Aufhebung 2027, Bewertung 2026–2035 — derselbe Schritt auf beiden Seiten
5,19 Mio €
wirksame Jahre
÷ 5 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
1,04
Normalised Impact
Score 1,04 Impact × 6 Wert × 3 Plausibilität ÷ 10 = 1,9 von 100

Plausibilität

Dass zusätzliche Prüfschritte Zeit kosten, ist unmittelbar einsichtig. Gemessen ist für Berlin nichts: Es gibt keine veröffentlichte Statistik der Verfahrensdauer, weder vor noch nach der Novelle, und die Evaluation des Gesetzes erhebt sie nicht [4] — kein Kontrafaktum, kein Vergleichsdesign, die Kette ist benannt, ihr mengentragendes Glied ist ungeprüft. Zwei Dinge sprechen gegen einen hohen Ansatz. Erstens stammt der größere Teil der Verfahrensdauer aus Bedarfsermittlung, Leistungsbeschreibung und Wertung — Schritte, die auch ohne Landesrecht anfallen; das ist die Störgröße, und niemand hat sie herausgerechnet. Zweitens hat die Novelle vom Juli 2026 die Wertgrenzen bereits angehoben [2]; ein Teil dieses Effekts ist damit schon eingetreten und nicht mehr Delta dieses Vorschlags. Dass der Senat dieselbe Diagnose stellt wie die FDP, stützt die Richtung, nicht die Höhe. Dass die Aufhebung Verfahren spürbar verkürzt, trifft in etwa drei von zehn vergleichbaren Fällen zu. Die Plausibilität ist niedrig bis mittel: Die Richtung ist unstrittig, die Höhe ist vollständig gesetzt.

evidence_basis: Plausibilität · P-ceiling 5 identifikation: Unbestimmt · Stufen-Deckel 5 befundband: Kette offen · P 3–3,5

Kontrafaktum: keines — für Berlin gibt es keine Statistik der Verfahrensdauer, weder vor noch nach der Novelle [4]. Design: unbestimmt — die Kette (weniger Prüfschritte → kürzere Verfahren → frühere Leistung) ist benannt, ein Beleg für ihr mengentragendes Glied fehlt; die Senatsdiagnose [5] stützt die Richtung, nicht die Höhe. Störgröße: Bedarfsermittlung, Leistungsbeschreibung und Wertung dauern auch ohne Landesrecht; nicht behandelt. Richtung: keine Umkehrkausalität. Der Deckel 5 der Basis bindet.

Kette benannt, mengentragendes Glied ungeprüft: Ob die landesrechtlichen Prüfschritte überhaupt auf dem kritischen Pfad eines Verfahrens liegen, ist nirgends gemessen; die Novelle vom Juli 2026 hat zudem einen Teil der Verzögerung schon beseitigt [2]. Gleicher Ergebnisbegriff: Kalenderzeit von der Bekanntmachung bis zum Zuschlag. Rückleseprobe: Dass die Aufhebung Verfahren spürbar verkürzt, trifft in etwa drei von zehn vergleichbaren Fällen zu.

Offen: Eine veröffentlichte Verfahrensdauer-Statistik des Landes für 2025 und 2027, getrennt nach Auftragsarten, würde P auf 5 heben, wenn sie nach der Novelle eine Verkürzung zeigt.

Betriebe, die gar nicht erst mitbieten

1,3von 100

Die Evaluation des Gesetzes hält fest, kleine und mittlere Unternehmen seien mit den Anforderungen teilweise überfordert; die IHK nennt die Tarifbindung ab 1.000 € ein Ausschlusskriterium. Angesetzt sind 0,08 % des Vergabevolumens, rund 3,6 Mio. € im Jahr über die wirksamen Jahre, für einen dichteren Wettbewerb — mit einer Spanne, die bei null beginnt.

Wert 6 · Wirtschaftliche DynamikImpact 0,7Plausibilität 3
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Wert

Betroffen ist die Funktionsfähigkeit eines Marktes, auf dem das Land als Nachfrager auftritt. Wenn weniger Betriebe bieten, zahlt das Land mehr und bekommt seltener den besten Anbieter; das ist ein Systemschaden und kein Verteilungsproblem. Diese Dimension steht in dieser Sammlung eine Stufe über dem reinen Geldposten, weil sie nicht nur einen Betrag verschiebt, sondern die Auswahl selbst verschlechtert. Existenz oder Gesundheit sind nicht berührt, breite Teilhabe auch nicht. Dieselbe Einordnung trägt das Gegenstück beim Tariftreuegesetz Sachsen-Anhalts. Der Wert liegt bei Systemen und Wohlstand: Es geht um die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, nicht um einen Betrag.

Impact

Angesetzt ist, dass ein dichteres Bieterfeld dem Land 0,08 % seines Vergabevolumens einbringt: bessere Auswahl, seltener aufgehobene Verfahren, seltener nur ein einziges Angebot. Auf das angesetzte Volumen von 5 Mrd. € sind das 4 Mio. € im Jahr, mit einer Spanne von null bis 8; über die neun wirksamen Jahre der zehn bewerteten bleiben 3,6 Mio. € im Jahr. Das untere Ende der Spanne liegt bei null, und zwar nicht aus Vorsicht, sondern wegen eines Befundes: Die einzige Auswertung mit sauberem Vergleichsaufbau, die genau diese Frage stellt, findet keinen negativen Effekt von Lohnvorgaben auf die Zahl der Bieter — 113 Schulbauprojekte in Ohio mit 669 Geboten, Effekt 0,298 bei einem Standardfehler von 0,19 [9]. Das Vorzeichen zeigt sogar in die andere Richtung, ohne statistisch belastbar zu sein. Was für das Argument spricht, ist die Berliner Erfahrung: In der Evaluation nennen sich kleine Unternehmen überfordert [4], und die IHK sieht in der Tarifbindung ab 1.000 € ein Ausschlusskriterium [15]. Das Vergabevolumen ist dabei dieselbe Zahl wie auf der Gegenseite; es verschiebt die Größe beider Seiten, nicht ihr Verhältnis. Der Impact ist sehr klein und hängt an einer Wirkung, die anderswo gesucht und nicht gefunden wurde.

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5.000 Mio €
Vergabevolumen des Landes Berlin im Jahr
[5]
× 0,08 % des Volumens Setzung, Spanne 0–0,16 %: bessere Auswahl, weniger aufgehobene Verfahren, seltener nur ein Angebot; die Spanne beginnt bei null, weil die einzige Messung mit Kontrollgruppe keine Verengung des Bieterfelds findet
4 Mio €
Gewinn des Landes durch ein dichteres Bieterfeld
× 9 von 10 Aufhebung 2027, Bewertung 2026–2035 — derselbe Schritt auf beiden Seiten
3,6 Mio €
wirksame Jahre
÷ 5 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
0,72
Normalised Impact
Score 0,72 Impact × 6 Wert × 3 Plausibilität ÷ 10 = 1,3 von 100

Plausibilität

Hier stehen zwei Befunde gegeneinander, und der methodisch bessere spricht gegen das Argument. Für das Argument steht eine Befragung: 92 auswertbare Fragebögen von Auftraggebern und 176 von Unternehmen, erhoben zwischen Juli und September 2024 [4], dazu die Stellungnahme der IHK [15] — Meinungsbild ohne Vergleichsgruppe, die Störgröße ist die allgemeine Auftragslage, und wer sich belastet fühlt, antwortet eher. Gegen das Argument steht eine ökonometrische Auswertung mit Kontrollgruppen, die die behauptete Wirkung misst und nicht findet [9]. Eine Befragung sagt zuverlässig, wie sich Regeln anfühlen; sie sagt nicht, wer wegen ihnen tatsächlich nicht bietet. Dazu kommt ein Zeitproblem: Die Befragung fand vor der Novelle statt, die die Wertgrenzen auf 75.000 und 500.000 € angehoben hat [2] — ein Teil der beklagten Belastung ist seit Juli 2026 weg. Gestützt ist damit nur ein Teilaspekt, die empfundene Hürde; vom angesetzten Gewinn tritt im Erwartungswert rund drei Zehntel ein. Die Plausibilität ist niedrig: Die Betroffenen berichten von der Hürde, die Messung findet sie nicht.

evidence_basis: Studie · P-ceiling 5 identifikation: Assoziativ · Stufen-Deckel 5,5 befundband: Teilaspekt gestützt · P 2,5–3

Kontrafaktum: keines — die Evaluation befragt Auftraggeber und Unternehmen nach der empfundenen Belastung [4], die IHK gibt eine Stellungnahme ab [15]; niemand vergleicht Bieterzahlen mit und ohne Landesgesetz. Design: assoziativ — Befragung und Verbandsposition. Störgröße: die allgemeine Auftragslage und die Wertgrenzen, die im Juli 2026 ohnehin angehoben wurden [2]; nicht behandelt. Richtung: Selektion — wer sich überfordert fühlt, antwortet eher. Gegenbefund: Onsarigo u. a. 2020 finden mit Kontrollgruppe keine Verengung des Bieterfelds durch Lohnvorgaben [9]; der Stufen-Deckel 5,5 liegt über dem bestehenden Deckel 5, der bindet.

Stütz- und Gegenbefund: Gestützt ist nur, dass sich kleine Betriebe belastet fühlen [4][15]; dass deshalb weniger geboten wird, misst die einzige Auswertung mit Kontrollgruppe nicht — Effekt auf die Bieterzahl 0,298 bei Standardfehler 0,19 [9]. Gleicher Ergebnisbegriff: Zahl der Bieter je Verfahren. Rückleseprobe: Vom angesetzten Gewinn tritt im Erwartungswert rund drei Zehntel ein.

Offen: Eine Berliner Auswertung der Bieterzahlen je Verfahren vor und nach der Novelle vom Juli 2026 würde P auf 4,5 bis 5 heben, wenn sie eine Verengung durch die Tariftreue ab 1.000 € zeigt.

Argumente — Contra

4 Argumente · Top 3 angezeigt

Die Löhne, die an öffentlichen Aufträgen hängen

13von 100

Ohne das Landesgesetz gilt für Berliner Aufträge weder Tariftreue noch Vergabemindestentgelt — das Bundestariftreuegesetz erfasst nur Aufträge des Bundes. Betroffen sind Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifbindung, in Berlin 55 Prozent: rund 21 Mio. € im Jahr weniger Lohn, sobald die laufenden Verträge ausgelaufen sind, und für diese Haushalte zählt jeder Euro mit 1,38.

Wert 5 · Löhne der BeschäftigtenImpact 4,4Plausibilität 6
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Wert

Gemessen wird ein Geldstrom, und Geld ist in diesem Rahmen der Maßstab selbst — deshalb steht der Posten auf der Stufe gewöhnlicher Geldströme und nicht höher. Was ihn von einem gewöhnlichen Betrag unterscheidet, ist nicht seine Stufe, sondern sein Gewicht: Die Empfänger arbeiten im unteren Entgeltbereich, für sie wiegt derselbe Euro schwerer als für den Landeshaushalt. Ihr Euro zählt hier mit 1,38 — hergeleitet aus der Verteilung dieser Haushalte über die Einkommensfünftel —, der Euro der Zahlerseite im vierten Pro-Argument mit 1,0; in der Bilanz bleibt vom Paar die Differenz. Wer diese Gewichtung ablehnt, verliert das Argument fast vollständig: Dann stünden sich gleich schwere Beträge gegenüber und hoben sich auf. Dieselbe Paar-Buchung trägt in dieser Sammlung das Tariftreuegesetz Sachsen-Anhalts; Mecklenburg-Vorpommern verrechnet noch. Der Wert ist mittel: ein Geldstrom am allgemeinen Maßstab, dessen Gewicht bei den Empfängern liegt.

Impact

Sechs Schritte, jeder mit eigener Quelle oder benannter Setzung. Erstens das Volumen: Knapp 3 Mrd. € bei Liefer- und Dienstleistungen sind amtlich [5]; mit Bauleistungen sind rund 5 Mrd. € im Jahr angesetzt, mit einer Spanne von 4 bis 7. Zweitens der Lohnanteil: angesetzt 35 %, also 1,75 Mrd. € Lohnsumme. Drittens der erfasste Kreis: In Berlin arbeiten 45 % der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, im Bundesdurchschnitt 49 % [12]; die Tariftreue wirkt auf die übrigen 55 %, also auf rund 0,96 Mrd. €. Viertens der Effekt: Die einzige kausale Auswertung für Deutschland misst einen Lohnzuwachs von 3,65 % [8], das sind rund 35 Mio. €. Fünftens der Abzug: 40 % davon fallen weg, weil in mehreren einschlägigen Branchen allgemeinverbindliche Tarife für jeden Betrieb gelten, ob tarifgebunden oder nicht — Gebäudereinigung 15,00 €, Dachdecker 14,96 €, Elektrohandwerk 14,93 €, Maler 16,13 € gegenüber einem Vergabemindestentgelt von 14,84 € [13][2]; dort ändert die Aufhebung nichts. Bleiben rund 21 Mio. € im Jahr, mit einer Spanne von 10 bis 35. Sechstens die Zeit: Laufende Verträge behalten ihre Tariftreueklausel bis zum Vertragsende, der Verlust baut sich über rund drei Jahre auf — 7,5 der zehn bewerteten Jahre, also 15,8 Mio. € im Jahr. Für die Haushalte, die es trifft, zählt jeder Euro mit 1,38: rund 22 Mio. € im Jahr, gebucht brutto als Empfängerbein; das Zahlbein steht im vierten Pro-Argument mit derselben Menge. Der Impact ist sehr klein und der größte Posten dieser Bewertung.

▸ Rechenweg anzeigen ▾ Rechenweg ausblenden
5.000 Mio €
Vergabevolumen des Landes Berlin im Jahr
[5]
× 35 % Setzung, Spanne 25–45 %: Bau um ein Drittel, Reinigung und Sicherheit deutlich darüber, Lieferungen darunter
1.750 Mio €
Lohnanteil am Auftragswert
× 55 % Tarifbindung in Berlin 45 %, Bund 49 %; nur auf sie wirkt die Tariftreue
962,5 Mio €
Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifbindung
× 3,65 % gemessen im Nahverkehr mit Kontrollgruppen, vom Autor als Untergrenze bezeichnet
35,13 Mio €
Lohnzuwachs durch Tariftreue
[8]
× 60 % Setzung, Abschlag 40 % (Spanne 20–60 %): Gebäudereinigung, Dachdecker, Elektro, Maler haben allgemeinverbindliche Tarife, die für jeden Betrieb gelten — dort ändert die Aufhebung nichts; zusammen 21 Mio € (Spanne 10–35 Mio €)
21,08 Mio €
davon ohne ohnehin geltenden Branchentarif
× 7,5 von 10 Aufhebung 2027; laufende Verträge behalten ihre Tariftreueklausel bis zu drei Jahre (Setzung, Spanne 2–4) — derselbe Schritt auf beiden Beinen und in con-4
15,81 Mio €
wirksame Jahre nach Vertragsauslauf
× 1,38 Setzung aus der Fünftel-Verteilung der betroffenen Haushalte (20 / 30 / 30 / 15 / 5 % × 2,5 / 1,5 / 1 / 0,7 / 0,5), Spanne 1,2–1,6: Beschäftigte im unteren Entgeltbereich, oft in Mehrpersonenhaushalten; Sachsen-Anhalt rechnet 1,3
21,82 Mio €
Gewicht der Empfängerhaushalte
÷ 5 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
4,36
Normalised Impact
Score 4,36 Impact × 5 Wert × 6 Plausibilität ÷ 10 = 13 von 100

Plausibilität

Die Grundlage ist die beste, die es für diese Frage in Deutschland gibt, und sie ist schmal. Die Auswertung nutzt Betriebsdaten von 2000 bis 2020, Kontrollgruppen in Bayern und Sachsen und eine gleichlaufende Vorentwicklung — ein Differenz-in-Differenzen-Vergleich, das Kontrafaktum sind Betriebe in Ländern ohne Tariftreuegesetz, die Störgröße Branchenlohnentwicklung fängt die Kontrollgruppe ab, eine Umkehrkausalität ist nicht erkennbar [8]; sie misst allerdings nur den Nahverkehr und kennt den tatsächlichen Auftragsbesitz der Betriebe nicht, weshalb der Autor seinen Wert selbst als Untergrenze bezeichnet. Zwei Berliner Befunde stützen, dass die Regel überhaupt bindet: Die erste umfassende Kontrolle fand in 29 von 122 abgeschlossenen Prüffällen Verstöße gegen die Tariftreueverpflichtung [6] — knapp ein Viertel —, und die Evaluation nennt das Vergabemindestentgelt einen der beiden Punkte mit breiter Zustimmung [4]. Gegen einen hohen Ansatz spricht, dass der Mindestlohnsatz selbst kaum noch bindet [13]; was wirkt, ist die Tariftreue. Und gegen die Durchsetzung spricht die Kontrollbilanz: Auf 29 Verstöße folgten eine Vertragsstrafe und eine Vergabesperre [6]. Wie groß der Verlust außerhalb des Nahverkehrs ausfällt, ist in der Spanne gebucht; hier steht nur, ob er eintritt — und das trifft in etwa sechs von zehn vergleichbaren Fällen zu. Die Plausibilität ist mittel bis gehoben: Ein sauber gemessener Effekt aus einer einzigen Branche, übertragen auf alle anderen.

evidence_basis: Studie · P-ceiling 7 identifikation: Quasi-experimentell · Stufen-Deckel 8

Kontrafaktum: Betriebe in Bundesländern ohne Tariftreuegesetz (Bayern, Sachsen) [8]. Design: quasi_experimentell — Differenz-in-Differenzen mit gleichlaufender Vorentwicklung, Pyka 2025 [8]; Stufen-Deckel 8, der bestehende Deckel 7 bindet. Störgröße: die Lohnentwicklung der Branche insgesamt, durch die Kontrollgruppe abgefangen. Richtung: keine Umkehrkausalität. Der Zweifel an der Übertragung aus dem Nahverkehr auf alle Branchen ist ein Größenzweifel und steht in der Spanne, nicht in P. Empfängerbein des Transfers Beschäftigte → Land/Betriebe, Zahlbein in pro-4; dieselbe Menge, dasselbe P.

Die Umweltanforderungen, die niemand vermisst hat

2,3von 100

Die umweltfreundliche Beschaffung ist neben dem Vergabemindestentgelt der Punkt, der in der Evaluation die breiteste Zustimmung findet. Ohne Landesgesetz gelten nur noch die bundes- und europarechtlichen Mindestanforderungen. Angesetzt sind 0,6 % Umweltvorteil auf einem Fünftel des Volumens, rund 5 Mio. € im Jahr — wie viel es wirklich ausmacht, weiß niemand.

Wert 7 · Umwelt und KlimaImpact 1,1Plausibilität 3
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Wert

Betroffen sind Umwelt und Klima — ein Gut, das niemandem einzeln gehört und dessen Schädigung sich nicht in einer Rechnung zeigt. Deshalb steht der Posten über dem reinen Geldposten: Ein eingesparter Euro ist ein Euro, eine vermiedene Tonne Emission ist mehr als ihr Marktpreis. Diese Stufe trägt in dieser Sammlung auch der Umweltnutzen der Solarpflicht auf öffentlichen Gebäuden und der Ressourcenposten der Sperrmüllbewertung. Eine höhere Einordnung wäre nicht zu rechtfertigen: Es geht um die Umweltbilanz einzelner Beschaffungen, nicht um Gesundheit oder Existenz. Der Wert liegt bei Umwelt und breiter Teilhabe: ein Gut ohne Rechnung.

Impact

Angesetzt ist, dass die landesrechtlichen Umweltanforderungen bei rund 20 % des Vergabevolumens die Auswahl tatsächlich verändern — 1 Mrd. € von 5, mit einer Spanne von 5 bis 40 % — und dass der Umweltvorteil der dann gewählten Variante bei rund 0,6 % des Auftragswerts liegt, mit einer Spanne von 0,3 bis 1,2 %. Das ergibt 6 Mio. € im Jahr, über die neun wirksamen Jahre 5,4 Mio. €, mit einer Spanne von 2,7 bis 10,8. Der Vorteil ist als Geldwert gesetzt, weil sich weder Tonnen noch Kilowattstunden herleiten lassen — es gibt keinen Berliner Bestand an Beschaffungen, deren Umweltbilanz mit und ohne Vorgabe verglichen wäre. Für die Größenordnung ist ein bundesweiter Befund wichtiger als jede Setzung: Bei rund 81 % der Aufträge ist der Preis das alleinige Zuschlagskriterium — 125.837 von rund 150.000 Fällen im Jahr 2024 [16]. Wo das gilt, ändert der Wegfall qualitativer Kriterien nichts, weil sie ohnehin nicht entscheiden. Der angesetzte Anteil von einem Fünftel liegt deshalb bewusst über dem, was diese Statistik allein hergibt: Umweltanforderungen wirken auch über die Leistungsbeschreibung, also bevor überhaupt gewertet wird. Der Impact ist sehr klein und der zweitgrößte Posten der Contra-Seite.

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5.000 Mio €
Vergabevolumen des Landes Berlin im Jahr
[5]
× 20 % Setzung, Spanne 5–40 %: bundesweit entscheidet bei 81 % der Aufträge allein der Preis; Anforderungen in der Leistungsbeschreibung wirken davor
1.000 Mio €
Anteil, bei dem die Umweltanforderung die Auswahl verändert
× 0,6 % des Auftragswerts Setzung, Spanne 0,3–1,2 %: Geldwert vermiedener Emissionen und Ressourcen, ohne herleitbare Tonnen — kein Anker
6 Mio €
Umweltvorteil der gewählten Variante
× 9 von 10 Aufhebung 2027, Bewertung 2026–2035 — derselbe Schritt auf beiden Seiten
5,4 Mio €
wirksame Jahre
÷ 5 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
1,08
Normalised Impact
Score 1,08 Impact × 7 Wert × 3 Plausibilität ÷ 10 = 2,3 von 100

Plausibilität

Dass die Anforderungen bestehen und Zustimmung finden, ist belegt [4]. Was sie bewirken, ist es nicht. Berlin veröffentlicht keine Auswertung darüber, wie oft ein Umweltkriterium den Zuschlag verändert hat; die Evaluation misst Zustimmung, nicht Wirkung, und sie fragt die Beteiligten, nicht die Ergebnisse — kein Kontrafaktum, kein Design, die Kette ist benannt und ihr mengentragendes Glied ungeprüft. Der Anteil von einem Fünftel und der Vorteil von 0,6 % sind gesetzt und durch nichts gestützt außer der Plausibilität. Ein Vorbehalt zulasten des Arguments wiegt schwer: Wenn bundesweit bei vier von fünf Aufträgen allein der Preis entscheidet [16], ist der Spielraum für qualitative Kriterien deutlich kleiner, als der Gesetzestext nahelegt. Ein zweiter: Der Senat könnte seine Umweltvorgaben nach der Aufhebung als Verwaltungsvorschrift zum Haushaltsrecht fortführen — dann ginge nichts verloren. Ein Vorbehalt zugunsten des Arguments gehört ebenfalls dazu: Anforderungen, die in der Leistungsbeschreibung stehen, tauchen in dieser Statistik gar nicht auf. Gestützt ist damit nur ein Teilaspekt; vom angesetzten Vorteil geht im Erwartungswert rund drei Zehntel verloren. Die Plausibilität ist niedrig: Die Regel existiert, ihre Wirkung ist nicht gemessen und teilweise sogar unwahrscheinlich.

evidence_basis: Plausibilität · P-ceiling 5 identifikation: Unbestimmt · Stufen-Deckel 5 befundband: Teilaspekt gestützt · P 2,5–3

Kontrafaktum: keines — Berlin veröffentlicht keine Auswertung, wie oft ein Umweltkriterium den Zuschlag verändert hat; die Evaluation misst Zustimmung, nicht Wirkung [4]. Design: unbestimmt — Setzung ohne Trägerquelle; die Kette (Umweltanforderung → andere Auswahl → Umweltvorteil) ist benannt, ihr mengentragendes Glied ungeprüft. Störgröße: Umweltanforderungen, die das Land nach der Aufhebung über Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht fortführen könnte; nicht behandelt. Richtung: keine Umkehrkausalität. Gegenbefund: bei 81 % der Aufträge entscheidet bundesweit allein der Preis [16]. Der Deckel 5 der Basis bindet.

Stütz- und Gegenbefund: Gestützt ist, dass die Anforderungen bestehen und Zustimmung finden [4]; gegen ihre Wirkung spricht, dass bundesweit bei 125.837 von rund 150.000 Aufträgen allein der Preis den Zuschlag entschied [16] — wo das gilt, ändert der Wegfall eines Kriteriums nichts. Gleicher Ergebnisbegriff: Aufträge, deren Auswahl das Umweltkriterium verändert. Rückleseprobe: Vom angesetzten Umweltvorteil geht im Erwartungswert rund drei Zehntel verloren.

Offen: Eine Auswertung des Vergabeberichts, in wie vielen Berliner Verfahren die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt die Wertung oder die Leistungsbeschreibung verändert hat, würde P auf 4,5 bis 5 heben.

Wettbewerb über den Lohn statt über die Leistung

0,8von 100

Ohne Lohnuntergrenze kann ein Angebot auch dadurch günstiger werden, dass weniger gezahlt wird. Dann gewinnt nicht der produktivere, sondern der schlechter zahlende Betrieb — ein Verlust, der niemandem als Rechnung zugeht: angesetzt 15 % der 21 Mio. € Lohnersparnis, rund 2,4 Mio. € im Jahr.

Wert 6 · Wirtschaftliche DynamikImpact 0,5Plausibilität 3
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Wert

Gemessen wird, ob der Markt die richtige Auswahl trifft — ob der Auftrag an den geht, der die Leistung am besten erbringt. Das ist dieselbe Systemfrage wie beim zweiten Pro-Argument, nur mit umgekehrtem Vorzeichen, und deshalb steht der Posten auf derselben Stufe. Alles andere hieße, denselben Gegenstand je nach Vorzeichen unterschiedlich zu gewichten: Wer glaubt, dass Lohnvorgaben den Wettbewerb verschlechtern, und wer glaubt, dass ihr Wegfall ihn verschlechtert, streiten über dieselbe Größe. Der Wert liegt bei Systemen und Wohlstand: dieselbe Stufe wie das Wettbewerbsargument auf der Gegenseite.

Impact

Der Posten ist ein Effizienzverlust und kein Transfer. Er entsteht, wenn der Zuschlag nicht an den produktiveren, sondern an den schlechter zahlenden Betrieb geht — die Leistung wird dann teurer erbracht, als sie müsste, nur zeigt das keine Rechnung. Bezugsgröße ist die Lohnersparnis aus dem ersten Contra-Argument, 21 Mio. € im Jahr; angesetzt ist, dass 15 % davon als Fehlzuordnung verloren gehen, mit einer Spanne von null bis 30 % — 3,2 Mio. €, nach dem Auslaufen der Verträge 7,5 der zehn Jahre, also 2,4 Mio. € im Jahr. Der Posten ist vom Lohnstrom sauber abgegrenzt: Dort steht, was Beschäftigte weniger verdienen, hier, was die Volkswirtschaft an falscher Zuordnung verliert. Das untere Ende der Spanne liegt bei null, weil für diese Kette keine deutsche Messung existiert und die beste vorhandene Auswertung keinen Kostenunterschied findet [9]. Der Impact ist sehr klein und der kleinste Posten der Contra-Seite.

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21,08 Mio €
Lohnersparnis nach Aufhebung der Tariftreue
× 15 % Setzung, Spanne 0–30 %: der Zuschlag geht an den schlechter zahlenden statt an den produktiveren Betrieb; die einzige Messung mit Kontrollgruppe findet keinen Kostenunterschied
3,16 Mio €
Anteil, der als Fehlzuordnung verloren geht
[9]
× 7,5 von 10 Aufhebung 2027; laufende Verträge behalten ihre Klausel bis zu drei Jahre — derselbe Schritt wie im Lohnpaar
2,37 Mio €
wirksame Jahre nach Vertragsauslauf
÷ 5 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
0,47
Normalised Impact
Score 0,47 Impact × 6 Wert × 3 Plausibilität ÷ 10 = 0,8 von 100

Plausibilität

Für diese Wirkungskette gibt es keine deutsche Messung, und die beste vorhandene Auswertung schneidet in beide Richtungen. Die Ohio-Studie mit 113 Schulbauprojekten und 669 Geboten vergleicht Projekte mit und ohne Lohnvorgabe und findet, dass eine Lohnvorgabe den Wettbewerb nicht verengt — Effekt auf die Bieterzahl 0,298 bei einem Standardfehler von 0,19 — und dass sie die Baukosten nicht spürbar erhöht: minus 0,001 bei einem Standardfehler von 0,04 [9]. Beides zusammen spricht dafür, dass die Auswahl unter einer Lohnvorgabe nicht schlechter wird, beziffert den Gewinn aber nicht; die Störgröße — Produktivitätsunterschiede, die mit der Lohnhöhe zusammenfallen — hat niemand herausgerechnet. Und derselbe Befund trägt zugleich gegen das zweite Pro-Argument dieser Seite: Wer ihn hier akzeptiert, muss ihn dort auch akzeptieren. Der Posten hängt außerdem an derselben Frage wie der Lohnstrom: Sinken die Löhne nicht, gibt es auch keine Fehlzuordnung. Gestützt ist nur der Mechanismus; vom angesetzten Verlust tritt im Erwartungswert rund drei Zehntel ein. Die Plausibilität ist niedrig: Der Mechanismus ist plausibel, seine Größe ist für Deutschland nie gemessen worden.

evidence_basis: Studie · P-ceiling 5 identifikation: Mechanistisch · Stufen-Deckel 6 befundband: Teilaspekt gestützt · P 2,5–3

Kontrafaktum: für die Fehlzuordnung keines — keine deutsche Messung; die Ohio-Auswertung vergleicht Projekte mit und ohne Lohnvorgabe [9]. Design: mechanistisch — Lehrbuchkette (Lohnunterbietung → Zuschlag an den weniger produktiven Betrieb → teurer erbrachte Leistung) ohne identifizierten Trägerparameter; Stufen-Deckel 6, der bestehende Deckel 5 bindet. Störgröße: Produktivitätsunterschiede der Bieter, die mit der Lohnhöhe zusammenfallen; nicht behandelt. Richtung: keine Umkehrkausalität. Hängt an derselben Ob-Frage wie con-1 und pro-4 (sinken die Löhne überhaupt).

Stütz- und Gegenbefund: Gestützt ist der Mechanismus; die einzige Messung mit Kontrollgruppe findet aber keinen Kostenunterschied durch Lohnvorgaben — minus 0,001 bei Standardfehler 0,04 [9] — und beziffert deshalb weder Gewinn noch Verlust. Gleicher Ergebnisbegriff: Kosten der erbrachten Leistung je Auftrag. Rückleseprobe: Vom angesetzten Verlust tritt im Erwartungswert rund drei Zehntel ein.

Offen: Eine deutsche Auswertung von Vergabekosten und Qualität vor und nach Einführung einer Tariftreuepflicht mit Kontrollgruppe würde P auf 4,5 bis 5 heben, wenn sie eine Verschlechterung der Auswahl zeigt.

Die Steuerung, die niemand ersetzt

0,7von 100

Frauenförderung, ILO-Kernarbeitsnormen, der Vorrang für Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Inklusionsbetriebe, die Berücksichtigung kleiner Unternehmen — die Novelle vom Juli 2026 hat diese Stränge gerade erst ausgebaut. Das meiste davon steht aber auch im Bundesrecht oder im Landesgleichstellungsgesetz; verloren geht nur, was Berlin darüber hinaus vorschreibt, angesetzt rund 1,4 Mio. € im Jahr.

Wert 7 · Teilhabe am ArbeitsmarktImpact 0,3Plausibilität 3,5
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Wert

Betroffen sind Menschen, deren Zugang zum Arbeitsmarkt von einer bewussten Entscheidung abhängt — Beschäftigte in Werkstätten und Inklusionsbetrieben, Frauen in Betrieben ohne Gleichstellungspraxis, kleine Betriebe ohne Vergabeabteilung. Das ist eine Teilhabefrage und kein Betrag: Eine Leistung, die formal allen offensteht, steht praktisch denen offen, die die Anforderungen erfüllen können. Deshalb steht der Posten über dem reinen Geldposten und auf derselben Stufe wie der Umweltposten. Existenzsichernd ist er nicht — niemand verliert seinen Arbeitsplatz allein deshalb, weil ein Vorrang entfällt. Der Wert liegt bei breiter Teilhabe: Es geht um Zugang, nicht um Höhe.

Impact

Vier Stränge, und bei dreien ist das Delta kleiner, als der Gesetzestext vermuten lässt. Der Vorrang für Werkstätten und Inklusionsbetriebe steht im Bundesrecht: § 224 SGB IX verlangt, dass Aufträge der öffentlichen Hand, die Werkstätten ausführen können, ihnen bevorzugt angeboten werden, und erlaubt die Bevorzugung im Zuschlag [17]; das Berliner Gesetz ergänzt seit Juli 2026 nur die Pflicht, sie in beschränkten Verfahren zur Angebotsabgabe aufzufordern [2][3]. Angesetzt sind 50 Arbeitsplatz-Jahre im Jahr, die an dieser Berliner Zusatzschicht hängen, mit einer Spanne von null bis 200, zu 12.000 € je Jahr — so bewertet, als kostete jedes verlorene Beschäftigungsjahr zwei Menschen ein Jahr ohne angemessene Wohnung —, also 0,6 Mio. €. Die Frauenförderung folgt aus § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes und der Frauenförderverordnung, die unabhängig vom Vergabegesetz gelten [18]; verloren ginge nur die Verknüpfung mit dem Vergabeverfahren, angesetzt 150 Betriebe im Jahr zu 2.000 €, also 0,3 Mio. €. Die ILO-Kernarbeitsnormen sind der einzige Strang ohne Ersatz: angesetzt 50 Mio. € sensibler Beschaffungen im Jahr — Textilien, IT, Natursteine — und ein Wert des Nachweises von 1 % des Auftragswerts, also 0,5 Mio. €. Die Losvergabe für kleine Betriebe verlangt § 97 Abs. 4 GWB ohnehin [19]; für die Berliner Zusatzschicht sind 0,2 Mio. € angesetzt. Zusammen 1,6 Mio. € im Jahr, mit einer Spanne von 0,5 bis 3,5; über die neun wirksamen Jahre 1,4 Mio. €. Nicht mitgebucht ist die Tariftreue; sie steht vollständig im ersten Contra-Argument. Der Impact ist sehr klein und bündelt vier Stränge, von denen keiner allein groß wäre.

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Werkstätten und Inklusionsbetriebe: Beschäftigungsjahre, die an der Berliner Zusatzschicht hängen Vorrang selbst ist Bundesrecht (§ 224 SGB IX), Berlin ergänzt die Aufforderungspflicht; 50 Jahre Setzung (Spanne 0–200), 12.000 € je Jahr Setzung (Spanne 6.000–20.000) — so bewertet, als kostete jedes verlorene Jahr zwei Menschen ein Jahr ohne angemessene Wohnung [2][3][17] 50 Arbeitsplatz-Jahre × 12.000 € 0,6 Mio €
+ Frauenförderung: Verknüpfung mit dem Vergabeverfahren § 13 LGG und Frauenförderverordnung gelten weiter; Setzung für Betriebe, deren Maßnahme nur wegen der Vergabepflicht zustande kommt (Spanne 0–1 Mio €) [18] 150 Betriebe × 2.000 € 0,3 Mio €
+ ILO-Kernarbeitsnormen: sensible Beschaffungen ohne Nachweis einziger Strang ohne Ersatz im Bundesrecht; Volumen sensibler Produktgruppen Setzung (Spanne 20–100 Mio €), Wert des Nachweises Setzung 1 % (Spanne 0–3 %) [2] 50 Mio € × 1 % 0,5 Mio €
+ Kleine und mittlere Unternehmen: Berliner Zusatzschicht über die Losvergabe hinaus Losaufteilung ist Bundesrecht (§ 97 Abs. 4 GWB) und bleibt; Setzung 0,2 Mio € (Spanne 0–1) [19] Setzung 0,2 Mio €
= Verlust an Steuerung im Jahr (Spanne 0,5–3,5) 1,6 Mio €
× wirksame Jahre Aufhebung 2027, Bewertung 2026–2035 — derselbe Schritt auf beiden Seiten 9 von 10 1,44 Mio €
÷ Normalised Impact Maßstab dieser Seite 5 Mio € je Punkt 0,29
Score 0,29 Impact × 7 Wert × 3,5 Plausibilität ÷ 10 = 0,7 von 100

Plausibilität

Dass die Instrumente bestehen und gerade erst ausgebaut wurden, ist belegt [2][3]. Ihre Wirkung ist nicht beziffert — weder für Berlin noch für ein Vergleichsland liegt eine Auswertung vor, wie viele Aufträge tatsächlich anders vergeben wurden, und die Evaluation von 2024 erhebt das nicht [4]; es gibt kein Kontrafaktum und kein Design, nur die benannte Kette, deren mengentragendes Glied ungeprüft bleibt. Was das Argument trägt, ist eine Lücke, und sie ist schmaler als gedacht: Das Bundestariftreuegesetz gilt seit dem 1. Mai 2026 ausschließlich für Aufträge des Bundes [11], aber den Vorrang für Werkstätten und Inklusionsbetriebe kennt das Bundesrecht sehr wohl [17], die Frauenförderung bleibt Landesgleichstellungsrecht [18], die Losvergabe Bundesvergaberecht [19]. Wer das Landesgesetz aufhebt, streicht also nur die Berliner Zusatzschicht; dass sie entsteht, ist so sicher wie ein Blick in den Gesetzestext, ob sie irgendeine Vergabe verändert hat, hat niemand gemessen — das ist die Störgröße, und sie ist als Abzug in der Menge behandelt. Dass durch die Aufhebung Teilhabe im angesetzten Umfang verloren geht, trifft in etwa jedem dritten vergleichbaren Fall zu. Die Plausibilität ist niedrig bis mittel: Dass die Lücke entsteht, ist sicher; wie groß sie ist, ist gesetzt.

evidence_basis: Mechanismus · P-ceiling 6 identifikation: Mechanistisch · Stufen-Deckel 6 befundband: Kette offen · P 3–3,5

Kontrafaktum: Fortbestand des BerlAVG [2]; für die Wirkung der Stränge keines — nirgends ist ausgewertet, wie viele Aufträge wegen ihnen anders vergeben wurden [4]. Design: mechanistisch — Verhaltenskette (Vorgabe → andere Vergabe → Beschäftigung, Gleichstellung, Arbeitsnormen) ohne identifizierten Trägerparameter; Stufen-Deckel 6 bindet. Störgröße: die Regeln des Bundes und des übrigen Landesrechts, die dasselbe schon vorschreiben — § 224 SGB IX für Werkstätten und Inklusionsbetriebe [17], § 13 LGG für die Frauenförderung [18], § 97 GWB für die Losvergabe [19]; als Abzug in der Menge behandelt. Richtung: keine Umkehrkausalität.

Kette benannt, mengentragendes Glied ungeprüft: Dass die Stränge mit dem Gesetz entfallen, ist sicher; ob sie über das hinaus, was Bundes- und übriges Landesrecht ohnehin vorschreiben, irgendeine Vergabe verändert haben, hat niemand gemessen. Gleicher Ergebnisbegriff: Aufträge, die wegen der Berliner Vorgabe anders vergeben wurden. Rückleseprobe: Dass durch die Aufhebung Teilhabe im angesetzten Umfang verloren geht, trifft in etwa jedem dritten vergleichbaren Fall zu.

Offen: Eine Zählung im Vergabebericht, wie viele Aufträge je Jahr an Werkstätten und Inklusionsbetriebe gingen und wie viele Angebote ILO-Nachweise scheiterten, würde P auf 5 heben.

Summary

Der Vorschlag trifft ein Gesetz, das fünf Wochen vor dieser Bewertung umgebaut wurde — und zwar zur Hälfte in genau die Richtung, die er fordert. Seit dem 16. Juli 2026 gelten Wertgrenzen von 75.000 statt 10.000 € bei Liefer- und Dienstleistungen und 500.000 statt 50.000 € bei Bauleistungen; das Bestbieterprinzip ist kodifiziert, die Förderung kleiner Unternehmen verankert, das Korruptionsregistergesetz vollständig aufgehoben [2]. In der anderen Hälfte ging der Gesetzgeber in die Gegenrichtung: Die Tariftreue gilt jetzt schon ab 1.000 € Auftragswert, das Vergabemindestentgelt liegt bei 14,84 € und steigt 2027 auf 15,58 €, die Kontrollquote wurde verdoppelt [2]. Was die Aufhebung heute noch beseitigt, ist deshalb überwiegend nicht das Verfahren, sondern der Inhalt — und davon vor allem die Tariftreue: Rund 21 Mio. € im Jahr weniger Lohn bei Beschäftigten in Betrieben ohne Tarifbindung, das sind 55 % der Berliner Beschäftigten [12], stehen rund 21 Mio. € gegenüber, die Land und Betriebe behalten. Dieses Paar entscheidet die Bewertung: Weil ein Euro bei diesen Haushalten schwerer wiegt als im Landeshaushalt, bleibt vom Paar ein Verlust — zählte er gleich, höbe sich das Paar auf, und die Aufhebung läge in den meisten Durchläufen vorn. Für die Größenordnung des Bürokratiearguments gibt es seit Oktober 2025 erstmals eine amtliche Zahl, und sie ist kleiner als die Debatte: Der Bund veranschlagt den Erfüllungsaufwand seines Tariftreuegesetzes auf 432.000 € im Jahr für die gesamte Wirtschaft bei rund 16.000 Aufträgen [10] — rund 120 € je Auftrag. In einem Punkt haben die Kritiker des Gesetzes klar recht: Das Vergabemindestentgelt bindet kaum noch, weil die allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhne darüber liegen — Gebäudereinigung 15,00 €, Dachdecker 14,96 €, Elektrohandwerk 14,93 €, Maler 16,13 € [13]. In einem anderen Punkt widerspricht die Beleglage: Die einzige saubere Auswertung zu der Frage, ob Lohnvorgaben den Bieterwettbewerb verengen und die Kosten treiben, findet beides nicht — 113 Schulbauprojekte, 669 Gebote [9]. Und schließlich: Aufheben heißt hier streichen, nicht ersetzen — das Bundestariftreuegesetz gilt nur für Aufträge des Bundes [11]; die sozialen Steuerungsstränge dagegen stehen zum größten Teil auch im Bundesrecht und im Landesgleichstellungsgesetz [17][18] und gehen mit dem Vergabegesetz nicht verloren.

Ausblick — Wirkung über die Zeit

Ausgeglichen · 0,48 alter Maßstab
heute Δ −1,0 F1 — mit Vergabegesetz weg F0 — Baseline ohne Maßnahme +5 Jahre +10 Jahre Normalised Impact → F0 konstant als Referenz · F1 über/unter F0 = positive/negative Nettowirkung · Δ = Nettoscore Band = Erwartungsbereich — reicht es unter F0, ist auch eine negative Wirkung plausibel Kurvenform und Höhe illustrativ · y-Achse bewusst ohne Skala

Quellen

  1. FDP Berlin, Wahlprogramm zur Abgeordnetenhauswahl 2026: Im Kapitel Bürokratieabbau: „Das Berliner Vergabegesetz werden wir abschaffen und nur noch das Vergaberecht des Bundes (bzw. der EU) anwenden.“ Der Satz steht ohne weitere Konkretisierung. fdp-berlin.de
  2. cosinex Blog (18. Juni 2026), Zweites Änderungsgesetz zum BerlAVG: Das Abgeordnetenhaus beschloss die Novelle am 18. Juni 2026, in Kraft seit dem 16. Juli 2026. Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen von 10.000 auf 75.000 €, für Bauleistungen von 50.000 auf 500.000 €. Tariftreue künftig ab 1.000 € Auftragswert statt ab 10.000 €, unabhängig von den Wertgrenzen, Lieferaufträge ausgenommen. Vergabemindestentgelt 14,84 € ab Inkrafttreten, 15,58 € ab 1. Januar 2027. Kontrollquote von 5 auf 10 % erhöht. Bestbieterprinzip kodifiziert, KMU-Förderung verankert, Korruptionsregistergesetz vollständig aufgehoben. blog.cosinex.de
  3. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 19/3192 (29. April 2026): Antrag der Fraktionen von CDU und SPD für das Zweite Gesetz zur Änderung des BerlAVG. Begründung: Bürokratische Belastung, bessere Chancen für kleine und mittlere Unternehmen, Startups sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Der Entwurf enthält keine Abschätzung der Kostenauswirkungen auf Wirtschaft oder Landeshaushalt. parlament-berlin.de
  4. Senatskanzlei Berlin (11. März 2025), Vergabebericht 2024: Evaluation des BerlAVG nach § 18 Absatz 3: Befragung von 145 öffentlichen Auftraggebern (92 auswertbare Fragebögen) und über 2.000 Unternehmen (176 Fragebögen), erhoben zwischen Juli und September 2024. Das Gesetz wird insgesamt positiv wahrgenommen; „insbesondere das Vergabemindestentgelt und die umweltfreundliche Beschaffung finden breite Zustimmung“. Kritisiert werden die Kontrollmechanismen; kleine und mittlere Unternehmen seien „mit den Anforderungen und Prozessen teilweise überfordert“. berlin.de
  5. Senatskanzlei Berlin (16. Dezember 2025), Vergabestrukturreform: Der Senat befasst sich mit einer Vergabestrukturreform: „Mit einem jährlichen Beschaffungsvolumen von knapp drei Milliarden Euro allein im Liefer- und Dienstleistungsbereich“. Geplant sind ein Chief Procurement Officer und eine zentrale Vergabeagentur. berlin.de
  6. Abgeordnetenhaus von Berlin (25. März 2025), Bericht über festgestellte Verstöße gegen die Tariftreueverpflichtung: Erste umfassende Kontrolle seit Inkrafttreten der Tariftreueregelung: 128 kontrollierte Hauptauftragnehmer, 91 beteiligte Unterauftragnehmer, 122 abgeschlossene Prüffälle, 29 festgestellte Verstöße — knapp 24 %. Sanktionen: eine geltend gemachte Vertragsstrafe und eine Vergabesperre. parlament-berlin.de
  7. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 19/24523 (Antwort des Senats vom 19. Dezember 2025): Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Damiano Valgolio (Die Linke) zu den Senatsplänen für die Vergaberechtsreform. Vergabemindestlohn damals 13,69 €, geplant 14,84 € ab 1. Januar 2026 und 15,59 € ab 1. Januar 2027; allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn 13,90 € ab 1. Januar 2026. Zielquote für den Vergabemindestlohn: „mindestens 95 % des Vergabevolumens“. pardok.parlament-berlin.de
  8. Vinzenz Pyka (2025), Pay Clauses in Public Procurement: The Wage Impact of Collective Bargaining Compliance Laws in Germany, arXiv 2507.01458. Betriebsdaten 2000 bis 2020, Kontrollgruppen Bayern und Sachsen, gleichlaufende Vorentwicklung; gemessener Lohnzuwachs 3,65 %. Die Auswertung betrifft den Nahverkehr und kennt den tatsächlichen Auftragsbesitz der Betriebe nicht; der Autor bezeichnet den Wert als Untergrenze. arxiv.org
  9. Onsarigo, Duncan und Atalah (2020): The effect of prevailing wages on building costs, bid competition, and bidder behaviour: 113 Schulbauprojekte in Ohio mit 669 Geboten. Effekt einer Lohnvorgabe auf die Bieterzahl 0,298 bei einem Standardfehler von 0,19; Effekt auf die Baukosten minus 0,001 bei einem Standardfehler von 0,04 — kein belastbarer Aufschlag und keine Verengung des Wettbewerbs. faircontracting.org
  10. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1941 (1. Oktober 2025), Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes: Erfüllungsaufwand: 432.000 € jährlich für die Wirtschaft aus zwei neuen Informationspflichten, 1,5 Mio. € jährlich für die Verwaltung des Bundes, 7,6 Mio. € einmaliger Umstellungsaufwand. Bezugsgröße sind rund 16.000 Bundesaufträge und Konzessionen im Jahr; angesetzt sind 42 Minuten je Auftrag bei einem Stundensatz von 38,60 €. dserver.bundestag.de
  11. cosinex Blog (4. März 2026), Das steht im Bundestariftreuegesetz: Das Bundestariftreuegesetz trat am 1. Mai 2026 in Kraft. Es gilt ausschließlich für Vergaben des Bundes und ihm zuzurechnender Auftraggeber, ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen; Lieferaufträge sind ausgenommen. Kontrolliert wird durch eine Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung. blog.cosinex.de
  12. WSI in der Hans-Böckler-Stiftung (2024), Tarifbindung in den Bundesländern: Analysen zur Tarifpolitik Nr. 103, auf Basis des IAB-Betriebspanels: In Berlin arbeiten 45 % der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, im Bundesdurchschnitt 49 % (2023). wsi.de
  13. DGB, Branchenmindestlöhne 2026: Allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne 2026: Gebäudereinigung Innen- und Unterhaltsreinigung 15,00 €, Glas- und Fassadenreinigung 18,40 €; Dachdeckerhandwerk 14,96 € für Ungelernte und 16,60 € für Gesellen; Elektrohandwerk 14,93 €; Maler- und Lackiererhandwerk 16,13 € ab 1. Juli 2026; Pflege 16,10 € bis 20,50 €; Luftsicherheit 17,21 € bis 23,09 €. dgb.de
  14. Bauindustrieverband Ost (7. Mai 2026): Kritik am novellierten Berliner Vergabegesetz: das „starre Festhalten an der Teil- und Fachlosvergabe“, die landesspezifischen Mindestlöhne von 14,84 € und 15,58 € als unnötige Bürokratie neben dem bundesweiten Mindestlohn und Doppelregelungen bei den ILO-Kernarbeitsnormen. Gefordert werden mehr Flexibilität bei der Losbildung und ein Bestbieterprinzip, bei dem nur der wirtschaftlichste Anbieter vollständige Unterlagen vorlegt. bauindustrie-ost.de
  15. B_I MEDIEN (29. Juni 2026), Reform des Berliner Vergabegesetzes: Die Handwerkskammer Berlin bewertet die Reform als handwerksgerechter. Die IHK Berlin warnt vor einer Beeinträchtigung der Markttransparenz und des fairen Wettbewerbs und kritisiert die Tarifbindung ab 1.000 € als Ausschlusskriterium. bi-medien.de
  16. cosinex Blog (22. Mai 2026), Vergabestatistik 2021 bis 2024: Oberhalb der EU-Schwellenwerte vergaben deutsche Auftraggeber 2024 insgesamt 102,2 Mrd. €, davon 21,1 Mrd. € auf Landesebene. Unterhalb der Schwellen wurden 2024 68.297 öffentliche Ausschreibungen, 48.662 freihändige Vergaben und 33.139 beschränkte Ausschreibungen gezählt. Bei rund 81 % der Aufträge — 125.837 Fällen — war der Preis das alleinige Zuschlagskriterium. Die EU-Schwellenwerte betragen seit dem 1. Januar 2026 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen sonstiger öffentlicher Auftraggeber und 5.404.000 € für Bauleistungen. blog.cosinex.de
  17. § 224 SGB IX, Aufträge der öffentlichen Hand: Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; sie können auch bei den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Absatz 2: gilt entsprechend für Inklusionsbetriebe. gesetze-im-internet.de
  18. Land Berlin, Vergabeservice: Auszug aus § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG): § 13 LGG verpflichtet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Berücksichtigung von Maßnahmen der Frauenförderung; die Frauenförderverordnung (FFV) ist auf § 13 Abs. 3 LGG gestützt und gilt unabhängig vom BerlAVG. berlin.de
  19. § 97 GWB, Grundsätze der Vergabe: Absatz 4: Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen; Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. gesetze-im-internet.de
Zuletzt geprüft von Claude Fable 5.1 · 14. September 2026 · 4× KI, noch nicht menschlich geprüft
  1. 14. September 2026KI-PrüfungClaude Fable 5.1keine Änderung nötig

    Gesamtprüfung 08.09. gegen v2 geprüft: LGG/FFV-Abgrenzung und Paar-Buchung in v2 erledigt, Volumen-/Übertragungsbefunde als dokumentierte Setzungen verworfen; keine Änderung, r 0,4844.

  2. 10. September 2026KI-PrüfungClaude Fable 5.1neu bewertet

    Rechenweg/Bilanz 2.0 an allen 8 Argumenten; Lohnstrom als Paar gebucht (neues pro-4, w 1,38 statt 1,5, Vertragsauslauf 7,5/10), con-3 auf die Berliner Zusatzschicht geschrumpft (§ 224 SGB IX, § 13 LGG, § 97 GWB bleiben), pro-3 erstmals hergeleitet; r 0,345→0,48, dry-run P(D>0) 0,60 ausgeglichen; offen: Empfängergewicht 1,38.

  3. 24. August 2026KI-PrüfungClaude Fable 5Record aktualisiert

    Prüfung gegen das Skill-Regelwerk (Prüfraster A1–H2): 3 Korrektur(en) angewendet (G1); r unverändert. 3 Punkt(e) offen für das menschliche Review.

  4. 23. August 2026KI-PrüfungClaude (Anthropic)Erstbewertung

    Import aus dem Wahl-Workspace (archiv/wahlen-2026-source-2026-08/evaluations/berlin-vergabegesetz.json); Bewertung unverändert übernommen, Review-Status in der Quelle: draft.

Bewertungen entstehen KI-gestützt und werden turnusmäßig auf neue Entwicklungen geprüft; menschliche Durchgänge sind eigens ausgewiesen.Wie wir prüfen →

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