Landesantidiskriminierungsgesetz aufheben

Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz soll sofort aufgehoben werden — mit ihm die Vermutungsregelung, der Entschädigungsanspruch und die Ombudsstelle.

Land Berlin Vorschlag auf Landesebene (Berlin). Landesmaßnahmen erreichen im bundesweiten Maßstab kleinere Impact-Werte als Bundesmaßnahmen; der Maßstab dieser Seite ist entsprechend gesetzt.

KI-Bewertung · noch ohne menschliche Prüfung

Diese Auswertung hat ein KI-Modell erstellt und belegt; ein menschlicher Prüfdurchgang steht noch aus. Zahlen und Einordnung können sich dabei noch ändern. Das Prüfprotokoll steht am Fuß der Seite.Wie geprüft wird →

Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz gilt seit 2020 und war das erste seiner Art in Deutschland. Es schließt eine Lücke des Bundesrechts: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt Beschäftigung und privatrechtliche Geschäfte, nicht aber hoheitliches Handeln von Behörden. Für diesen Bereich gibt das Landesgesetz eine Vermutungsregelung, einen Entschädigungsanspruch gegen das Land, ein Verbandsklagerecht und eine Ombudsstelle. Deren erster Bericht vom Mai 2026 weist seit Herbst 2020 fast 4.000 Beratungsanfragen aus, über 2.000 davon mit Bezug zum Gesetz; 2025 waren es 371 Anfragen und 166 Ombudsverfahren. Am häufigsten geht es um Rassismus sowie um Behinderung und chronische Krankheit. Die vor der Einführung befürchtete Klagewelle blieb aus: Im ersten Jahr standen 315 Beschwerden, davon 50 gegen die Polizei, fünf bestätigte Fälle und keine einzige Klage. Die AfD fordert die sofortige Aufhebung. Bewertet wird ein Zeitraum von zehn Jahren.

Bilanz

Deutlich schlechter für die Zukunft · 0,15 alter Maßstab

Bilanz nach altem Maßstab. Für diese Bewertung liegt die Simulation der Bilanz 2.0 noch nicht vor. Die Kategorie kommt aus dem Anteil der Debatte auf der Pro-Seite (r).

Pro 4,3 · 15 % Contra 24 · 85 %
Größenklasse: sehr klein Maßstab dieser Bewertung: Normalised Impact — einheitslos, auf dieses Thema kalibriert. Zum Vergleich: 1 Punkt entspricht hier rund 1 Mio. € pro Jahr. Woran diese Bewertung hängt: an einem einzigen Posten, dem entfallenden Rechtsbehelf gegen Diskriminierung durch Behörden, angesetzt mit 4 € je Person und Jahr für rund 1,65 Mio. Menschen. Wie schwer dieser Wegfall je Kopf wiegt, streut die Bilanz selbst zwischen 1,50 und 15 €; die Maßnahme läge in keinem von zehn Durchläufen vorn. Außerhalb dieser Streuung liegen drei Setzungen: die Stufe des Werts — auf der Stufe der Teilhabe statt des Verfassungskerns bewertet, bliebe es bei null von zehn —, die Bezugsgruppe (mit 1,2 Mio. Personen ebenfalls null von zehn) und der geteilte Anteil von 30 Prozent der Fälle, die als Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition wiederkehren; er verschiebt beide Seiten gleich. Erst wenn der Rechtsbehelf mit einem Zehntel des Ansatzes bewertet würde, 40 Cent je Person und Jahr, läge die Maßnahme in einem von zehn Durchläufen vorn, mit einem Fünfzigstel in zwei von zehn. Die Pro-Seite kann das nicht ausgleichen: Selbst wenn die Belastung der Beschäftigten durch die Vermutungsregelung in jedem zweiten Fall zuträfe oder die Ersparnis doppelt so hoch ausfiele wie gerechnet, bliebe es bei null von zehn. Wie wir bewerten →

Pro-Argumente

Contra-Argumente

6 Argumente bewertet · Scoring v1.3 Δ absolut −19,7

Argumente — Pro

3 Argumente

Beschäftigte ohne die Vermutungsregelung

2,3von 100

Die Vermutungsregelung verlangt von der Behörde, den Verdacht zu widerlegen; das war der Kern der Kritik von Polizeiseite. Angesetzt sind 60.000 Beschäftigte mit 35 € im Jahr, so viel wie eine Dienststunde. Nach dem ersten Jahr gab es allerdings keine einzige Klage, und die Polizei erklärte, das Gesetz habe ihre Arbeit nicht behindert.

Wert 6 · VerwaltungsqualitätImpact 1,9Plausibilität 2
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Wert

Der Strom betrifft die Qualität des Verwaltungsvollzugs: ob Beschäftigte ihre Entscheidungen sicher treffen können. Das wirkt auf viele Vorgänge und auf die Verlässlichkeit staatlichen Handelns insgesamt, berührt aber weder Existenz noch Teilhabe unmittelbar. Der Wert ist mittel bis hoch: Vollzugsqualität einer großen Verwaltung.

Impact

Dies ist die erklärte Begründung des Vorschlags und war vor der Einführung der Kern der Kritik von Polizeiseite: Die Vermutungsregelung erleichtert Betroffenen den Nachweis, und die Behörde muss die Vermutung widerlegen [4]. Wer im Vollzug entscheidet — bei einer Kontrolle, einer Ablehnung, einer Zuteilung —, arbeitet damit unter einem zusätzlichen Begründungsdruck. Angesetzt sind 60.000 Beschäftigte des Landes und der Bezirke mit hoheitlichen Aufgaben (Spanne 30.000 bis 130.000; das Land beschäftigt insgesamt rund 130.000 Menschen) und 35 € je Kopf und Jahr an Rechtsunsicherheit, Rückversicherung und zusätzlicher Dokumentation, mit einer weiten Spanne von 8 bis 120 €: so bewertet, als kostete die Vermutungsregelung jeden Beschäftigten rund eine Dienststunde im Jahr. Das ergibt 2,1 Mio. €; mit der Aufhebung ab 2027 in neun von zehn Jahren rund 1,9 Mio. € im Jahr. Gerechnet ist die Belastung für den Fall, dass sie besteht — ob sie besteht, entscheidet die Plausibilität. Der Impact ist sehr klein, und sein unteres Bandende liegt nahe null.

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60.000 Beschäftigte
Beschäftigte des Landes und der Bezirke mit hoheitlichen Aufgaben
[4]
× 35 € je Kopf und Jahr Setzung, Spanne 8–120 €: so bewertet, als kostete die Vermutungsregelung jeden Beschäftigten rund eine Dienststunde (36 €) an Rückversicherung und Dokumentation im Jahr
2,1 Mio €
Belastung je Beschäftigtem und Jahr (Spanne 0,5–7,2)
× 9 von 10 Jahren Aufhebung ab 2027 — Setzung, Spanne 8–10 Jahre; gleiche Jahre auf beiden Seiten
1,89 Mio €
wirksame Jahre im Zeitraum
÷ 1 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
1,89
Normalised Impact
Score 1,89 Impact × 6 Wert × 2 Plausibilität ÷ 10 = 2,3 von 100

Plausibilität

Hier steht die Beleglage gegen das Argument, und zwar deutlich. Nach dem ersten Jahr standen 315 Beschwerden bei der Ombudsstelle, davon 50 gegen die Polizei, fünf bestätigte Diskriminierungsfälle — und keine einzige Klage. Die Berliner Polizei erklärte selbst, das Gesetz habe ihre Arbeit „in keiner Weise behindert“, und bezeichnete unbegründete Vorwürfe als in ihrer Zahl vernachlässigbar [3]. Die vor der Einführung erwartete Klagewelle ist ausgeblieben. Gemessen wird gegen den Vollzug mit fortbestehender Vermutungsregelung, verglichen mit der Zeit vor 2020; ein Design gibt es nicht — die Kette aus Vermutungsregelung, Begründungsdruck und Zurückhaltung ist benannt, aber kein Glied gemessen, und die einzige Beobachtung ist ein unkontrolliertes Vorher-Nachher aus der Polizei selbst. Die Störgröße, die Zurückhaltung im Vollzug auch ohne das Gesetz erzeugte, ist die Personallage; sie bleibt unbehandelt. Umgekehrte Kausalität scheidet aus. Für das Argument spricht, dass ein Effekt auch dann bestehen kann, wenn er nicht zu Verfahren führt — Zurückhaltung im Vollzug erzeugt keine Statistik. Dagegen spricht, dass genau diese Zurückhaltung sechs Jahre lang niemand belegt hat. Der Posten bleibt in der Bewertung, weil er die erklärte Begründung ist; das Argument trifft in etwa zwei von zehn vergleichbaren Fällen zu. Die Plausibilität ist sehr niedrig: die vorliegenden Zahlen stützen den unterstellten Effekt nicht.

evidence_basis: Plausibilität · P-ceiling 2,5 identifikation: Mechanistisch · Stufen-Deckel 6 befundband: Ausgebliebener Effekt · P 1,5–2

Kontrafaktum: Vollzug mit fortbestehender Vermutungsregelung, verglichen mit dem Zustand vor 2020. Design: mechanistisch — Kette Vermutungsregelung → Begründungsdruck → Rückversicherung ohne gemessenes Glied; das einzige Beobachtungsmaterial ist ein unkontrolliertes Vorher-Nachher der Polizei selbst [3]. Störgröße: Personallage und Arbeitsbelastung, nicht behandelt. Richtung: keine Umkehrkausalität.

Das Gesetz lief sechs Jahre, und die behauptete Belastung ist nicht aufgetreten: keine Klage im ersten Jahr, fünf bestätigte Fälle, die Polizei selbst sieht keine Behinderung ihrer Arbeit [3]. Rückleseprobe: Das Argument trifft in etwa zwei von zehn vergleichbaren Fällen zu.

Offen: Eine Zeiterhebung oder Befragung unter Vollzugsbeschäftigten, die Dokumentations- und Rückversicherungsaufwand mit Bezug auf das Gesetz misst, würde P auf 4,0 bis 5,0 heben.

Weniger Verfahren und Nachweispflichten für die Verwaltung

2von 100

Die Ombudsstelle mit fünf Stellen, der Aufwand der Behörden für 166 Verfahren im Jahr und Schulungen entfielen; angesetzt sind netto rund 0,7 Mio. € jährlich, weil ein Teil der Fälle als Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition wiederkäme und eine Stelle Beratung bei der Landesstelle verbliebe.

Wert 5 · StaatsfinanzenImpact 0,7Plausibilität 6
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Wert

Der Strom besteht aus öffentlichen Mitteln und Verwaltungszeit, die anderswo eingesetzt werden können. Ein besonderer Zweck, der ein höheres Gewicht rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar; der inhaltliche Zweck der Stelle steht auf der Gegenseite. Der Wert ist mittel: gewöhnliche öffentliche Mittel am allgemeinen Maßstab.

Impact

Das Gesetz hat einen eigenen Apparat geschaffen. Die Ombudsstelle arbeitet seit Herbst 2020; 2025 bearbeitete sie 371 Anfragen mit Gesetzesbezug und 166 Ombudsverfahren [2]. Ausgestattet ist sie mit drei Stellen seit 2020 und zwei zunächst befristeten Stellen, die ab dem Haushalt 2026 verstetigt sind — zusammen fünf Stellen [7]. Angesetzt sind 85.000 € je Stelle an Personalkosten (Spanne 70.000 bis 100.000 €) und 0,1 Mio. € für Miete und Sachmittel, also rund 0,53 Mio. € im Jahr. Jedes Ombudsverfahren bindet auf der anderen Seite eine Behörde: Sachverhalt aufklären, Stellungnahme schreiben, Rechtslage prüfen — angesetzt sind 40 Stunden je Verfahren (Spanne 20 bis 80) zu 36 € je Dienststunde, für 166 Verfahren rund 0,24 Mio. €. Für Schulungen und Berichtspflichten in den Behörden kommen 0,15 Mio. € hinzu (Spanne 0,05 bis 0,4). Ein Teil der Fälle verschwände nicht, sondern käme anderswo wieder: Angesetzt sind 30 Prozent der Verfahren (Spanne 10 bis 50), die als Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition erneut bearbeitet werden, sowie eine Stelle Beratung, die bei der Landesstelle für Gleichbehandlung verbleibt — zusammen 0,16 Mio. €. Netto sind das rund 0,76 Mio. €; mit der Aufhebung ab 2027 in neun von zehn Jahren rund 0,68 Mio. € im Jahr (Spanne 0,35 bis 1,2). Der Impact ist sehr klein: eingesparte Verwaltungskosten unter einer Million Euro im Jahr.

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Ombudsstelle: Personal, Miete, Sachmittel drei Stellen seit 2020 plus zwei ab 2026 verstetigte; Vollkosten je Stelle Setzung, Spanne 70.000–100.000 € [7] 5 Stellen × 85.000 € + 0,1 Mio € 0,53 Mio €
+ Aufwand der Behörden je Ombudsverfahren Sachverhalt, Stellungnahme, Rechtsprüfung — Setzung 40 h je Verfahren, Spanne 20–80 h; Dienststunde 36 € [2] 166 Verfahren × 40 h × 36 € 0,76 Mio €
+ Schulung und Berichtspflichten in den Behörden Setzung, Spanne 0,05–0,4 Mio € 0,15 Mio € 0,91 Mio €
− Verlagerung in andere Wege 30 % der Verfahren (Setzung, Spanne 10–50 %) kehren als Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition wieder; ein Teil der Beratung bleibt bei der Landesstelle 50 Verfahren × 40 h × 36 € + 1 Stelle Beratung 85.000 € 0,76 Mio €
× wirksame Jahre im Zeitraum Aufhebung ab 2027 — Setzung, Spanne 8–10 Jahre; gleiche Jahre auf beiden Seiten 9 von 10 Jahren 0,68 Mio €
= Ersparnis des Landes im Jahr (Spanne 0,35–1,2) 0,68 Mio €
÷ Normalised Impact Maßstab dieser Seite 1 Mio € je Punkt 0,68
Score 0,68 Impact × 5 Wert × 6 Plausibilität ÷ 10 = 2 von 100

Plausibilität

Dass mit der Aufhebung die Ombudsstelle und ihre Verfahren entfallen, ist Rechtsfolge des Vorschlags, keine Wirkungsannahme. Gemessen wird gegen den Landeshaushalt mit fortbestehendem Gesetz; das Design ist definitorisch, denn die Kette enthält kein Verhaltensglied, und eine Störgröße oder eine umgekehrte Ursache gibt es bei einer Rechtsfolge nicht. Die Stellenzahl ist amtlich beantwortet [7], der Aufwand je Verfahren ist gesetzt. Unsicher ist allein die Höhe: ob das Land die fünf Stellen tatsächlich einspart oder die Beschäftigten in die Landesstelle übernimmt, und wie viele Fälle über andere Wege wiederkehren — dort meist teurer als in einem Ombudsverfahren; beides trägt die Spanne. Der Wegfall trifft in jedem Fall ein, die angesetzte Höhe in etwa sechs von zehn vergleichbaren Fällen. Die Plausibilität ist mittel bis hoch: sicherer Wegfall, gesetzte Höhe, teilweise Verlagerung.

evidence_basis: Mechanismus · P-ceiling 7 identifikation: Definitorisch · kein Stufen-Deckel

Kontrafaktum: Landeshaushalt mit fortbestehendem Gesetz und Ombudsstelle. Design: definitorisch — der Wegfall von Stelle und Verfahren ist Rechtsfolge der Aufhebung, kein Verhaltensglied; die Höhe (Stellenabbau statt Übernahme, Verlagerungsanteil 10–50 %) steht in der Spanne 0,35–1,2 Mio €. Störgröße: keine. Richtung: keine Umkehrkausalität.

Weniger Doppelstrukturen

0,0von 100

Bund, Land, Ombudsstelle und behördliche Beschwerdestellen laufen nebeneinander; angesetzt sind rund 93 Vorgänge im Jahr, die parallel an einer zweiten Stelle liegen, mit 8 Stunden Doppelaufwand. Bei genauerem Hinsehen ist es überwiegend Arbeitsteilung: Die Bundesstelle deckt hoheitliches Handeln gerade nicht ab.

Wert 5 · Vollzug & VerfahrenImpact 0,0Plausibilität 4,5
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Wert

Der Strom besteht aus Dienstzeit, die an einer zweiten Beschwerdestelle für denselben Vorgang gebunden wird. Er wirkt auf weniger als hundert Vorgänge im Jahr und berührt weder Existenz noch Teilhabe. Der Wert ist mittel: gebundene Verwaltungszeit am allgemeinen Maßstab.

Impact

Wer sich in Berlin diskriminiert sieht, hat mehrere Adressen: die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die Landesstelle für Gleichbehandlung, die LADG-Ombudsstelle und die Beschwerdestellen und Beauftragten der Behörden selbst [2][4]. Läuft derselbe Fall an zwei Stellen, entsteht dort Abstimmung und Doppelbearbeitung. Gezählt wird hier nur, was nicht schon im ersten Argument steht: nicht die Arbeit der Ombudsstelle, sondern der Aufwand der zweiten Stelle. Angesetzt sind 371 Anfragen mit Gesetzesbezug im Jahr [2], von denen ein Viertel parallel an einer zweiten Stelle läuft (Spanne 10 bis 50 Prozent), also rund 93 Vorgänge, und 8 Stunden Doppelaufwand je Vorgang (Spanne 4 bis 16) zu 36 € je Dienststunde. Das sind rund 27.000 € im Jahr; mit der Aufhebung ab 2027 in neun von zehn Jahren rund 24.000 €. Die übrigen Stellen decken den Bereich nicht ab: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes arbeitet nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das hoheitliches Handeln nicht erfasst — was als Doppelstruktur erscheint, ist überwiegend Arbeitsteilung, und deshalb ist der Anteil paralleler Fälle klein angesetzt. Der Impact ist verschwindend klein: ein Abstimmungsvorteil bei weniger als hundert Vorgängen im Jahr.

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371 Anfragen
Anfragen mit Gesetzesbezug im Jahr
[2]
× 25 % Setzung, Spanne 10–50 %: Beschwerdestellen und Beauftragte der Behörden, Landesstelle, Bundesstelle — die Bundesstelle erfasst hoheitliches Handeln nicht, deshalb klein
93 Vorgänge
davon parallel an einer zweiten Stelle
[4]
× 8 h Setzung, Spanne 4–16 h: Abstimmung und Zweitbearbeitung an der anderen Stelle
744 Dienststunden
Doppelaufwand je Vorgang
× 36 € je Stunde Arbeitsstunde 45 € × 0,8, Betriebssicht
0,03 Mio €
Dienstzeit zu Arbeitskosten
× 9 von 10 Jahren Aufhebung ab 2027 — Setzung, Spanne 8–10 Jahre; gleiche Jahre auf beiden Seiten
0,02 Mio €
wirksame Jahre im Zeitraum (Spanne 0,012–0,048)
÷ 1 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
0,02
Normalised Impact
Score 0,02 Impact × 5 Wert × 4,5 Plausibilität ÷ 10 = 0,0 von 100

Plausibilität

Die parallelen Zuständigkeiten bestehen, das ist nicht bestritten [4]. Gemessen wird gegen den heutigen Zustand mit vier Anlaufstellen; das Design ist mechanistisch — wo die Ombudsstelle fehlt, kann ein Fall dort nicht mehr parallel laufen, doch wie viele Fälle heute tatsächlich an zwei Stellen liegen, hat niemand erhoben. Die Störgröße ist die Arbeitsteilung selbst: Fälle, die nur die Ombudsstelle bearbeiten kann, laufen nirgends doppelt; sie ist über den kleinen Anteil paralleler Fälle behandelt. Umgekehrte Kausalität scheidet aus. Die Kette ist geschlossen, ein Beleg für den Doppelanteil fehlt. Das Argument trifft in etwa vier bis fünf von zehn vergleichbaren Fällen in dieser Höhe zu. Die Plausibilität ist mittel: die Überschneidung ist real, aber klein und nicht gezählt.

evidence_basis: Mechanismus · P-ceiling 6 identifikation: Mechanistisch · Stufen-Deckel 6 befundband: Kette geschlossen, unbelegt · P 4–5

Kontrafaktum: heutiger Zustand mit vier Anlaufstellen. Design: mechanistisch — der Wegfall einer Stelle beendet parallele Bearbeitung dort, der Anteil paralleler Fälle ist nirgends erhoben (Setzung 25 %, Spanne 10–50 %). Störgröße: Arbeitsteilung statt Doppelstruktur (die Bundesstelle erfasst hoheitliches Handeln nicht), im kleinen Parallelanteil gebucht. Richtung: keine Umkehrkausalität.

Kette geschlossen — die Ombudsstelle entfällt, parallele Bearbeitung dort entfällt mit —, aber weder eine Erhebung paralleler Fälle noch ein Präzedenzfall trägt den Anteil. Rückleseprobe: Das Argument trifft in etwa vier bis fünf von zehn vergleichbaren Fällen in dieser Höhe zu.

Offen: Eine Auswertung der Ombudsstelle, in wie vielen Fällen zugleich eine andere Beschwerdestelle befasst war, würde P auf 6,0 heben.

Argumente — Contra

3 Argumente

Kein eigenes Verfahren gegen staatliche Diskriminierung

21von 100

Das Gleichbehandlungsgesetz des Bundes erfasst hoheitliches Handeln nicht — diese Lücke schließt das Landesgesetz. Fällt es weg, bleibt für Diskriminierung durch Behörden kein eigenes Verfahren. Angesetzt sind 4 € je Kopf und Jahr auf rund 1,65 Mio. Betroffene, so viel wie zwei frei gewählte Stunden.

Wert 9 · GleichbehandlungImpact 5,9Plausibilität 4
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Wert

Der Strom betrifft die Gleichbehandlung durch den Staat und die Frage, ob es gegen ihre Verletzung einen gangbaren Weg gibt. Ein Recht ohne Verfahren wirkt in der Praxis wenig; deshalb geht es hier nicht um ein Verwaltungsangebot, sondern um die Durchsetzbarkeit eines Verfassungsgrundsatzes. Betroffen ist, wer auf Behörden angewiesen ist und dabei Ungleichbehandlung erlebt. Deshalb steht der Strom auf der Stufe des Verfassungskerns. Der Wert ist sehr hoch: Gleichbehandlung durch staatliche Stellen und ihre Durchsetzbarkeit.

Impact

Der entscheidende Punkt ist eine Regelungslücke, die im Streit oft untergeht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz des Bundes regelt Beschäftigung und privatrechtliche Geschäfte — Arbeitsverhältnisse, Mietverträge, Kaufverträge. Hoheitliches Handeln erfasst es nicht: Wer sich bei einer Kontrolle, einer Ablehnung oder einer Zuteilung durch eine Behörde benachteiligt sieht, findet dort keinen Anspruch. Genau diese Lücke schließt das Landesgesetz mit Vermutungsregelung, Entschädigungsanspruch, Verbandsklagerecht und Ombudsstelle [4]. Fällt es weg, bleibt für diesen Bereich kein eigenes Verfahren. Für den Schaden gibt es keinen Marktpreis. Bezugsgröße sind rund 1,65 Mio. Berlinerinnen und Berliner mit Migrationsgeschichte [5], mit einer Spanne von 1,2 bis 2,5 Mio.; der obere Rand bezieht Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit ohne Migrationsgeschichte ein — die beiden Gruppen, die in den Beschwerden am häufigsten vorkommen [2]. Angesetzt sind 4 € je Kopf und Jahr, mit einer Spanne von 1,50 bis 15 €: so bewertet, als kostete der Wegfall des Rechtsbehelfs jede dieser Personen zwei frei gewählte Stunden im Jahr. Das ergibt 6,6 Mio. €; mit der Aufhebung ab 2027 in neun von zehn Jahren rund 5,9 Mio. € im Jahr. Getrennt davon steht im nächsten Argument, was den tatsächlich Betroffenen entgeht — hier zählt der Zugang zum Verfahren, dort seine Nutzung. Der Impact ist sehr klein in der Zahl, weil ein Marktpreis fehlt; die Bezugsgruppe umfasst fast die halbe Stadt.

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1,65 Mio Personen
Bezugsgruppe: Menschen mit erhöhtem Risiko, Diskriminierung durch Behörden zu erleben
× 4 € je Person und Jahr Setzung, Spanne 1,50–15 €: so bewertet, als kostete der Wegfall jede Person zwei frei gewählte Stunden im Jahr (2,05 € je Stunde); Art. 3 GG und Verwaltungsgerichte bleiben, das niedrigschwellige Verfahren nicht
6,6 Mio €
entfallender Rechtsbehelf je Person und Jahr (Spanne 2,5–25)
[4]
× 9 von 10 Jahren Aufhebung ab 2027 — Setzung, Spanne 8–10 Jahre; gleiche Jahre auf beiden Seiten
5,94 Mio €
wirksame Jahre im Zeitraum
÷ 1 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
5,94
Normalised Impact
Score 5,94 Impact × 9 Wert × 4 Plausibilität ÷ 10 = 21 von 100

Plausibilität

Die Regelungslücke ist juristisch unstrittig und war der Grund, warum das Gesetz überhaupt geschaffen wurde [4]. Dass mit der Aufhebung der Rechtsbehelf entfällt, ist Rechtsfolge, keine Prognose: Gemessen wird gegen den Fortbestand des Gesetzes, das Design ist definitorisch, weil die Kette kein Verhaltensglied enthält, und eine Störgröße oder eine umgekehrte Ursache gibt es bei einer Rechtsfolge nicht. Nicht gesichert ist das Gewicht: Artikel 3 des Grundgesetzes, das Unionsrecht und die verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe bleiben bestehen — ohne Vermutungsregelung und ohne niedrigschwelliges Verfahren, was in der Praxis den Unterschied macht; dass die Nachfrage real ist, zeigen über 2.000 Fälle mit Gesetzesbezug in sechs Jahren [2]. Der Ansatz je Kopf liegt unter dem vergleichbarer Ströme dieser Sammlung, weil ein Rechtsbehelf entfällt und nicht aktiv nach Herkunft sortiert wird; die Streuung des Gewichts trägt die Spanne, nicht die Plausibilität. Der Wegfall trifft in jedem Fall ein, die angesetzte Höhe in etwa vier von zehn vergleichbaren Fällen. Die Plausibilität ist niedrig bis mittel: unstrittige Lücke, gesetztes Gewicht.

evidence_basis: Plausibilität · P-ceiling 4 identifikation: Definitorisch · kein Stufen-Deckel

Kontrafaktum: Fortbestand des Gesetzes mit Vermutungsregelung, Entschädigungsanspruch, Verbandsklage und Ombudsstelle. Design: definitorisch — der Wegfall des Rechtsbehelfs ist Rechtsfolge der Aufhebung, ohne Verhaltensglied; das Gewicht je Person ist eine Setzung mit Spanne 1,50–15 €, kein Kausalzweifel. Störgröße: keine. Richtung: keine Umkehrkausalität.

Das Frühwarnsystem verschwindet mit

2,6von 100

Die Ombudsstelle ist die einzige Quelle, die Beschwerden über Berliner Behörden systematisch erfasst — von ihr stammt etwa der Befund zu steigenden antisemitischen Beschwerden an Hochschulen. Angesetzt ist der doppelte Aufwand einer Ersatzerhebung, rund 0,9 Mio. € Steuerungswert im Jahr. Beschwerdedaten bilden allerdings nur ab, wer sich meldet.

Wert 6 · VerwaltungsqualitätImpact 0,9Plausibilität 5
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Wert

Der Strom betrifft die Fähigkeit einer Verwaltung, ein Problem in den eigenen Reihen überhaupt zu erkennen. Er wirkt mittelbar, über Jahre und auf alle, die mit Behörden zu tun haben. Der Wert ist mittel bis hoch: Steuerungswissen einer Verwaltung mit 130.000 Beschäftigten.

Impact

Die Ombudsstelle ist nicht nur ein Beschwerdeweg, sondern die einzige Stelle, die Beschwerden über Berliner Behörden systematisch erfasst und darüber berichtet. Aus dieser Erfassung stammen Befunde, die sonst niemand hätte: dass Beschwerden häufig Bezirksämter, Schulen, Hochschulen und den Nahverkehr betreffen, und dass antisemitische Beschwerden an Hochschulen zunehmen [2]. Ohne die Stelle wüsste die Verwaltung darüber nichts. Für diesen Steuerungswert gibt es keinen Marktpreis; hergeleitet ist er daraus, was ein Ersatz kosten würde: eine gleichwertige Erfassung für eine Verwaltung mit rund 130.000 Beschäftigten mit vier Stellen zu 85.000 € und 0,15 Mio. € für Erhebung und Auswertung, rund 0,49 Mio. € im Jahr (Spanne 0,3 bis 1,0). Angesetzt ist der doppelte Ersatzaufwand als Wert des Wissens (Spanne einfach bis dreifach): Was eine Verwaltung für Steuerungswissen aufwendet, ist die Untergrenze seines Werts, und eine zweite Quelle gibt es nicht. Das ergibt rund 1 Mio. €; mit der Aufhebung ab 2027 in neun von zehn Jahren rund 0,88 Mio. € im Jahr. Dieser Wert ist etwas anderes als die Kosten der Stelle, die im ersten Pro-Argument als Ersparnis stehen: Dort zählt der Aufwand, hier das Ergebnis. Der Impact ist sehr klein: der Wert von Wissen, das man erst vermisst, wenn es fehlt.

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0,49 Mio €
Ersatz: gleichwertige Erfassung von Beschwerden über Berliner Behörden
[2]
× × 2 Setzung, Spanne 1–3: der Aufwand, den eine Verwaltung für Steuerungswissen trägt, ist die Untergrenze seines Werts; keine zweite Quelle, aber Beschwerdedaten zeigen nur, wer sich meldet
0,98 Mio €
Wert des Wissens je Euro Ersatzaufwand
[3]
× 9 von 10 Jahren Aufhebung ab 2027 — Setzung, Spanne 8–10 Jahre; gleiche Jahre auf beiden Seiten
0,88 Mio €
wirksame Jahre im Zeitraum
÷ 1 Mio € je Punkt Maßstab dieser Seite
0,88
Normalised Impact
Score 0,88 Impact × 6 Wert × 5 Plausibilität ÷ 10 = 2,6 von 100

Plausibilität

Dass eine Berichtsstelle Steuerungswissen erzeugt, belegen die Berichte selbst — der Befund zu den Hochschulen ist ein Beispiel dafür [2]. Gemessen wird gegen die Verwaltung mit fortbestehender Berichtsstelle; das Design ist mechanistisch, denn Erfassung, Bericht und Steuerung sind benannt, aber ob und wie Befunde in Entscheidungen einfließen, hat niemand gemessen. Die eine Störgröße ist die Verzerrung der Daten: Sie stammen aus Beschwerden und ergeben kein repräsentatives Bild — wer sich nicht beschwert, taucht nicht auf, und gerade Geflüchtete beschweren sich nach Darstellung der Stelle selten [3]; sie ist in der Spanne des Werts gebucht. Umgekehrte Kausalität scheidet aus. Für einen größeren Ansatz spricht, dass es keine Alternative gibt — es existiert keine zweite Quelle zu Diskriminierung durch Berliner Behörden. Das Argument trifft in etwa jedem zweiten vergleichbaren Fall zu. Die Plausibilität ist mittel: belegter Mechanismus, gesetzter Wert, verzerrte Datengrundlage.

evidence_basis: Mechanismus · P-ceiling 6 identifikation: Mechanistisch · Stufen-Deckel 6

Kontrafaktum: Verwaltung mit fortbestehender Berichtsstelle. Design: mechanistisch — Erfassung → Bericht → Steuerung, kein gemessenes Glied; Präzedenz nur für das Entstehen der Befunde [2]. Störgröße: Verzerrung der Beschwerdedaten (nur wer sich meldet), in der Spanne ein- bis dreifacher Ersatzaufwand gebucht. Richtung: keine Umkehrkausalität.

Die Fälle, die heute noch geklärt werden

0,8von 100

2025 liefen 371 Anfragen und 166 Ombudsverfahren; in 60 Verfahren stellte die Stelle einen Verstoß fest. Erreicht wird dabei meist keine Entschädigung, sondern Aufklärung, Entschuldigung oder die Korrektur einer Praxis. Angesetzt sind rund 60 Fälle im Jahr mit Abhilfe und ohne gleichwertigen anderen Weg à 2.700 €, dazu rund 200 Beratungen und ergebnislose Verfahren à 300 €.

Wert 7 · Gesellschaftl. TeilhabeImpact 0,2Plausibilität 6
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Wert

Der Strom betrifft Menschen, die eine konkrete Benachteiligung erlebt haben und dagegen etwas erreichen können oder nicht. Er wirkt auf ihre Teilhabe am Verwaltungshandeln und darauf, ob sie sich künftig überhaupt noch wehren. Existenz und Gesundheit sind nicht unmittelbar berührt. Der Wert ist hoch: Rechtsdurchsetzung und Teilhabe für unmittelbar Betroffene.

Impact

Neben dem grundsätzlichen Strom steht ein sehr konkreter: die Fälle, die tatsächlich laufen. 2025 gab es 371 Anfragen mit Gesetzesbezug und 166 Ombudsverfahren; seit Herbst 2020 sind es über 2.000 Fälle [2]. Am häufigsten geht es um Rassismus sowie um Behinderung und chronische Krankheit, dazu kommt ein Anstieg antisemitischer Beschwerden an Hochschulen. Was Betroffene dabei erreichen, ist selten Geld: Nach Darstellung der Ombudsstelle geht es meist um Aufklärung, eine Entschuldigung, die Rücknahme einer Maßnahme oder die Korrektur einer Praxis [3]. Eine Anfrage ist aber kein Fall mit Abhilfe: Von den 321 abgeschlossenen Fällen des Jahres 2025 blieben 155 bei der Beratung, in 166 wurde die Gegenseite beteiligt, und in 60 davon stellte die Stelle einen Verstoß fest, in 45 ließ sich der Sachverhalt nicht klären, in 61 lag kein Verstoß vor [8]. Auf alle 371 Anfragen hochgerechnet sind das rund 190 Verfahren im Jahr, von denen angesetzt 45 Prozent (Spanne 36 bis 60) mit einem festgestellten Verstoß oder einer gütlichen Einigung enden — rund 86 Fälle. Nicht jeder verlöre seinen Weg: Angesetzt sind 70 Prozent (Spanne 50 bis 90), die ohne das Gesetz keinen gleichwertigen Weg fänden — das Gegenstück zu den 30 Prozent, die im ersten Pro-Argument als Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition wiederkehren —, also rund 60 Fälle im Jahr. Je Fall sind 2.700 € angesetzt (Spanne 800 bis 8.000): so bewertet, als kostete der verlorene Weg jede betroffene Person rund 25 Tage, Tag für Tag ohne Gegenwert. Die übrigen rund 285 Anfragen — Beratung ohne Verfahren, Verfahren ohne feststellbaren Verstoß — verlieren weniger: angesetzt 300 € je Fall (Spanne 100 bis 800), gut vierzig erzwungene Stunden, wieder zu 70 Prozent. Das ergibt zusammen rund 0,22 Mio. €; mit der Aufhebung ab 2027 in neun von zehn Jahren rund 0,2 Mio. € im Jahr. Dieser Posten ist getrennt vom vorigen gebucht: Dort steht der Zugang, der allen potenziell Betroffenen entginge, hier die Nutzung durch die tatsächlich Betroffenen. Der Impact ist sehr klein und der am besten belegte Posten dieser Seite.

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Ombudsverfahren im Jahr Bericht der Ombudsstelle: von 371 Anfragen 2025 waren 321 abgeschlossen, davon 155 nur Beratung und 166 Schlichtungsverfahren; 50 offen [2][8] 166 von 321 abgeschlossenen Fällen 2025, auf alle 371 Anfragen hochgerechnet 192 Verfahren
× davon mit festgestelltem Verstoß oder gütlicher Einigung 60 festgestellte Verstöße plus ein Drittel der 45 nicht abschließend aufklärbaren Sachverhalte (Setzung: Abbrüche und gütliche Einigungen; Spanne 36–60 %); Beratungen ohne Verfahren und Verfahren ohne Verstoß stehen unten [8] (60 + 15) von 166 = 45 % 86 Fälle
× davon ohne gleichwertigen anderen Weg Setzung, Spanne 50–90 %: Gegenstück zur Verlagerung von 30 % im ersten Pro-Argument (Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition, Eingabe) 70 % 60 Fälle
× Wert der Abhilfe je Fall Setzung, Spanne 800–8.000 €: Aufklärung, Entschuldigung, Rücknahme einer Maßnahme — so bewertet, als kostete der verlorene Weg jede Person rund 25 Tage, Tag für Tag ohne Gegenwert (6,85 € je wache Stunde) [3] 2.700 € je Fall 0,16 Mio €
+ Beratung und Verfahren ohne Abhilfe Setzung, Spanne 100–800 € je Fall: rechtliche Einordnung, Aufklärung des Vorgangs, Verweis — so viel wie gut vierzig erzwungene Stunden; ohne gleichwertigen Weg wie oben 70 % [8] (371 − 86) × 70 % × 300 € 0,06 Mio €
= Verlust je Jahr (Spanne 0,1–0,6) 0,22 Mio €
× wirksame Jahre im Zeitraum Aufhebung ab 2027 — Setzung, Spanne 8–10 Jahre; gleiche Jahre auf beiden Seiten 9 von 10 Jahren 0,2 Mio €
÷ Normalised Impact Maßstab dieser Seite 1 Mio € je Punkt 0,2
Score 0,2 Impact × 7 Wert × 6 Plausibilität ÷ 10 = 0,8 von 100

Plausibilität

Die Fallzahlen und die Ausgänge der Verfahren sind amtlich berichtet und stammen aus dem ersten Bericht der Ombudsstelle vom Mai 2026 [2][8]. Dass diese Verfahren mit der Aufhebung entfallen, ist Rechtsfolge: Gemessen wird gegen den Fortbestand der Ombudsstelle, das Design ist definitorisch, weil die Kette kein Verhaltensglied enthält, und Störgröße oder umgekehrte Ursache gibt es bei einer Rechtsfolge nicht. Gesetzt sind drei Größen: welcher Anteil der nicht abschließend geklärten Verfahren gütlich endete, welcher Anteil der Fälle über Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition oder Eingabe einen gleichwertigen Weg fände — was entfiele, ist nicht jede Bearbeitung, sondern das niedrigschwellige Verfahren mit Vermutungsregelung —, und was eine Abhilfe im Einzelfall wert ist, eine Entschuldigung oder die Korrektur einer Verwaltungspraxis; beides trägt die Spanne. Der Wegfall trifft in jedem Fall ein, die angesetzte Höhe in etwa sechs von zehn vergleichbaren Fällen. Die Plausibilität ist mittel bis hoch: belegte Fallzahlen, gesetzter Einzelwert.

evidence_basis: Präzedenz · P-ceiling 7 identifikation: Definitorisch · kein Stufen-Deckel

Kontrafaktum: Fortbestand der Ombudsstelle mit 371 Anfragen, rund 190 Verfahren und 60 festgestellten Verstößen im Jahr [2][8]. Design: definitorisch — die Verfahren entfallen mit dem Gesetz; Abhilfequote (45 %, Spanne 36–60 %), Anteil ohne gleichwertigen Weg (70 %, Spanne 50–90 %) und Werte je Fall (2.700 € bzw. 300 €) sind Setzungen in der Spanne. Störgröße: keine. Richtung: keine Umkehrkausalität.

Summary

Das Landesantidiskriminierungsgesetz kostet Verwaltungsaufwand: Die Ombudsstelle mit fünf Stellen bearbeitete 2025 371 Anfragen und 166 Verfahren, und jedes Verfahren bindet auf der anderen Seite eine Behörde [2][7]. Netto entfielen mit der Aufhebung rund 0,7 Mio. € im Jahr, weil ein Teil der Fälle als Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition wiederkäme. Die erklärte Begründung des Vorschlags ist allerdings eine andere — die Vermutungsregelung belaste die Beschäftigten —, und sie ist die am schlechtesten belegte Position dieser Seite: Nach dem ersten Jahr standen 315 Beschwerden, fünf bestätigte Diskriminierungsfälle und keine einzige Klage, und die Berliner Polizei erklärte selbst, das Gesetz habe ihre Arbeit „in keiner Weise behindert“ [3]. Auf der anderen Seite steht eine Rechtstatsache: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz des Bundes erfasst Beschäftigung und private Verträge, nicht das hoheitliche Handeln von Behörden [4]. Wer sich bei einer Kontrolle, einer Ablehnung oder einer Zuteilung benachteiligt sieht, fände nach einer Aufhebung kein eigenes Verfahren mehr — betroffen wären grundsätzlich rund 1,65 Mio. Berlinerinnen und Berliner mit Migrationsgeschichte sowie Menschen mit Behinderung, konkret rund 190 Ombudsverfahren im Jahr, von denen etwa jedes dritte mit einer festgestellten Diskriminierung endet [2][5][8]. Getragen wird die Gegenseite von diesem einen Posten, dem entfallenden Rechtsbehelf, angesetzt mit 4 € je Kopf und Jahr; die Bilanz kippte erst, wenn man ihn auf einen kleinen Bruchteil davon setzte. Das Scharnier ist deshalb keine Abwägungs-, sondern eine Zuständigkeitsfrage: Was das Land aufhebt, ersetzt der Bund nicht.

Ausblick — Wirkung über die Zeit

Deutlich schlechter für die Zukunft · 0,15 alter Maßstab
heute Δ −19,7 F1 — mit LADG aufheben F0 — Baseline ohne Maßnahme +5 Jahre +10 Jahre Normalised Impact → F0 konstant als Referenz · F1 über/unter F0 = positive/negative Nettowirkung · Δ = Nettoscore Band = Erwartungsbereich — reicht es unter F0, ist auch eine negative Wirkung plausibel Kurvenform und Höhe illustrativ · y-Achse bewusst ohne Skala

Quellen

  1. AfD Berlin: Wahlprogramm 2026: „Die sofortige Aufhebung des Landesantidiskriminierungsgesetzes und die Überarbeitung anderer sicherheitsrelevanter Gesetze“. lichtenberg.afd.berlin
  2. Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung: Erster Bericht der LADG-Ombudsstelle (11. Mai 2026): fast 4.000 Beratungsanfragen seit Herbst 2020, über 2.000 mit LADG-Bezug; 2025 allein 371 Anfragen und 166 Ombudsverfahren; häufigste Merkmale Rassismus sowie Behinderung und chronische Krankheit. berlin.de
  3. Berliner Zeitung: Bilanz nach einem Jahr LADG: 315 Beschwerden bei der Ombudsstelle, davon 50 gegen die Polizei, fünf bestätigte Diskriminierungsfälle und keine einzige Klage; die Polizei erklärt, das Gesetz habe ihre Arbeit „in keiner Weise behindert“. berliner-zeitung.de
  4. Landesstelle für Gleichbehandlung — gegen Diskriminierung: Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz: Anwendungsbereich, Vermutungsregelung, Entschädigungsanspruch, Verbandsklagerecht und Ombudsstelle. berlin.de
  5. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: Einwohnerregisterstatistik 2025: 3.913.644 Einwohner, Anteil mit Migrationsgeschichte 42,3 %. statistik-berlin-brandenburg.de
  6. Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Polizeiliche Kriminalstatistik Berlin 2025: 502.743 Straftaten, Aufklärungsquote 44,9 %. berlin.de
  7. Abgeordnetenhaus von Berlin: Drucksache 19/26450, Schriftliche Anfrage zur LADG-Ombudsstelle (Antwort vom 7. Juli 2026): Personalausstattung drei Stellen (EG 14, EG 13, EG 10) seit 2020 ohne Aufwuchs, zwei zunächst befristete EG-13-Stellen ab dem Haushalt 2026/2027 verstetigt; eigene Büroräume mit gesondert veranschlagten Mietkosten. pardok.parlament-berlin.de
  8. LADG-Ombudsstelle — Bericht 2020–2025 (11. Mai 2026), S. 20 „Bearbeitungsstand und Ergebnis“: Von 371 LADG-Anfragen 2025 waren 321 abgeschlossen (86,5 %): 155 blieben bei der Beratung, in 166 Schlichtungsverfahren wurde die Gegenseite beteiligt — 60 Verstöße festgestellt, 61 kein Verstoß, 45 Sachverhalt nicht abschließend aufklärbar; 50 Verfahren offen. berlin.de
Zuletzt geprüft von Claude Fable 5.1 · 14. September 2026 · 4× KI, noch nicht menschlich geprüft
  1. 14. September 2026KI-PrüfungClaude Fable 5.1neu bewertet

    Gesamtprüfung 08.09.: con-2 auf die berichteten Verfahrensausgänge umgestellt (192 Verfahren, 45 % Abhilfe statt 371 Anfragen; I 0,000632→0,0002, Quelle 8), con-1 Titel entschärft; Doppelstruktur/Verlagerung in v2 erledigt; r 0,141→0,149, Kategorie unverändert.

  2. 9. September 2026KI-PrüfungClaude Fable 5.1neu bewertet

    Rechenweg, Normalisierung, Identifikation und i_spanne an allen 6 Argumenten; pro-1 auf die belegten 5 Stellen der Ombudsstelle (Drs. 19/26450) und 40 h je Verfahren geschrumpft (I 0,0015→0,00068), pro-3 auf den Zweitstellen-Aufwand (I→0,00002), Verlagerung 30 % symmetrisch in pro-1/con-2; r 0,246→0,141, P(D>0) 0,003; offen: V 9 vs 7 an con-1.

  3. 24. August 2026KI-PrüfungClaude Fable 5keine Änderung nötig

    Prüfung gegen das Skill-Regelwerk (Prüfraster A1–H2): keine Korrektur angewendet. 2 Punkt(e) offen für das menschliche Review.

  4. 23. August 2026KI-PrüfungClaude (Anthropic)Erstbewertung

    Import aus dem Wahl-Workspace (archiv/wahlen-2026-source-2026-08/evaluations/berlin-ladg-aufheben.json); Bewertung unverändert übernommen, Review-Status in der Quelle: draft.

Bewertungen entstehen KI-gestützt und werden turnusmäßig auf neue Entwicklungen geprüft; menschliche Durchgänge sind eigens ausgewiesen.Wie wir prüfen →

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