Beschäftigte ohne die Vermutungsregelung
Die Vermutungsregelung verlangt von der Behörde, den Verdacht zu widerlegen; das war der Kern der Kritik von Polizeiseite. Angesetzt sind 60.000 Beschäftigte mit 35 € im Jahr, so viel wie eine Dienststunde. Nach dem ersten Jahr gab es allerdings keine einzige Klage, und die Polizei erklärte, das Gesetz habe ihre Arbeit nicht behindert.
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Wert
Der Strom betrifft die Qualität des Verwaltungsvollzugs: ob Beschäftigte ihre Entscheidungen sicher treffen können. Das wirkt auf viele Vorgänge und auf die Verlässlichkeit staatlichen Handelns insgesamt, berührt aber weder Existenz noch Teilhabe unmittelbar. Der Wert ist mittel bis hoch: Vollzugsqualität einer großen Verwaltung.
Impact
Dies ist die erklärte Begründung des Vorschlags und war vor der Einführung der Kern der Kritik von Polizeiseite: Die Vermutungsregelung erleichtert Betroffenen den Nachweis, und die Behörde muss die Vermutung widerlegen [4]. Wer im Vollzug entscheidet — bei einer Kontrolle, einer Ablehnung, einer Zuteilung —, arbeitet damit unter einem zusätzlichen Begründungsdruck. Angesetzt sind 60.000 Beschäftigte des Landes und der Bezirke mit hoheitlichen Aufgaben (Spanne 30.000 bis 130.000; das Land beschäftigt insgesamt rund 130.000 Menschen) und 35 € je Kopf und Jahr an Rechtsunsicherheit, Rückversicherung und zusätzlicher Dokumentation, mit einer weiten Spanne von 8 bis 120 €: so bewertet, als kostete die Vermutungsregelung jeden Beschäftigten rund eine Dienststunde im Jahr. Das ergibt 2,1 Mio. €; mit der Aufhebung ab 2027 in neun von zehn Jahren rund 1,9 Mio. € im Jahr. Gerechnet ist die Belastung für den Fall, dass sie besteht — ob sie besteht, entscheidet die Plausibilität. Der Impact ist sehr klein, und sein unteres Bandende liegt nahe null.
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Plausibilität
Hier steht die Beleglage gegen das Argument, und zwar deutlich. Nach dem ersten Jahr standen 315 Beschwerden bei der Ombudsstelle, davon 50 gegen die Polizei, fünf bestätigte Diskriminierungsfälle — und keine einzige Klage. Die Berliner Polizei erklärte selbst, das Gesetz habe ihre Arbeit „in keiner Weise behindert“, und bezeichnete unbegründete Vorwürfe als in ihrer Zahl vernachlässigbar [3]. Die vor der Einführung erwartete Klagewelle ist ausgeblieben. Gemessen wird gegen den Vollzug mit fortbestehender Vermutungsregelung, verglichen mit der Zeit vor 2020; ein Design gibt es nicht — die Kette aus Vermutungsregelung, Begründungsdruck und Zurückhaltung ist benannt, aber kein Glied gemessen, und die einzige Beobachtung ist ein unkontrolliertes Vorher-Nachher aus der Polizei selbst. Die Störgröße, die Zurückhaltung im Vollzug auch ohne das Gesetz erzeugte, ist die Personallage; sie bleibt unbehandelt. Umgekehrte Kausalität scheidet aus. Für das Argument spricht, dass ein Effekt auch dann bestehen kann, wenn er nicht zu Verfahren führt — Zurückhaltung im Vollzug erzeugt keine Statistik. Dagegen spricht, dass genau diese Zurückhaltung sechs Jahre lang niemand belegt hat. Der Posten bleibt in der Bewertung, weil er die erklärte Begründung ist; das Argument trifft in etwa zwei von zehn vergleichbaren Fällen zu. Die Plausibilität ist sehr niedrig: die vorliegenden Zahlen stützen den unterstellten Effekt nicht.
Kontrafaktum: Vollzug mit fortbestehender Vermutungsregelung, verglichen mit dem Zustand vor 2020. Design: mechanistisch — Kette Vermutungsregelung → Begründungsdruck → Rückversicherung ohne gemessenes Glied; das einzige Beobachtungsmaterial ist ein unkontrolliertes Vorher-Nachher der Polizei selbst [3]. Störgröße: Personallage und Arbeitsbelastung, nicht behandelt. Richtung: keine Umkehrkausalität.
Das Gesetz lief sechs Jahre, und die behauptete Belastung ist nicht aufgetreten: keine Klage im ersten Jahr, fünf bestätigte Fälle, die Polizei selbst sieht keine Behinderung ihrer Arbeit [3]. Rückleseprobe: Das Argument trifft in etwa zwei von zehn vergleichbaren Fällen zu.
Offen: Eine Zeiterhebung oder Befragung unter Vollzugsbeschäftigten, die Dokumentations- und Rückversicherungsaufwand mit Bezug auf das Gesetz misst, würde P auf 4,0 bis 5,0 heben.