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Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
Anpassung des KHVVG (Ende 2024). Ziele bleiben: Bündelung von Leistungen, mehr Spezialisierung, bessere Qualität, flächendeckende Versorgung auch im ländlichen Raum. Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben (volle Wirkung ab 2030); der GKV-Anteil von 25 Mrd. am 50-Mrd.-Transformationsfonds wird aus dem Sondervermögen Infrastruktur getragen (entlastet die GKV); Leistungsgruppen von 65 auf 61 reduziert.
Quelle: BMG / Koalition; Bundestag 6.3.2026 →